Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 10 – Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen
2.2.2 Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen, § 44a InsO
Diese aus dem GmbHG stammende Norm wurde mit der Modernisierung in die Insolvenzordnung übernommen und regelt die Behandlung von gesellschafterbesicherten Drittdarlehen.
Hier wird der Fall geregelt, indem nicht der Gesellschafter, sondern ein Dritter der Gesellschaft ein Darlehen o.ä. gewährt und der Gesellschafter hierfür eine Sicherheit bestellt.
Beispiel:
Der Nicht-Gesellschafter D gewährte der X-GmbH ein Darlehen. Den Rückzahlungsanspruch ließ sich D vom Gesellschafter G durch eine Bürgschaft absichern. Kurz darauf meldet die X-GmbH Insolvenz an.
Der § 44a InsO regelt diese Konstellation (wie zuvor auch) nach dem Ausfallprinzip:
Regelmäßig15 wendet sich der Gläubiger des Darlehens zuerst an den Bürgen bzw. an den Sicherungsgeber, um seine Befriedigung zu verlangen. Reicht die Sicherheit des Bürgen nicht aus, z.B. durch Zahlungsunfähigkeit, kann der Gläubiger den offenen Restbetrag (Ausfall) zur Insolvenztabelle anmelden. Dadurch erhält er die Möglichkeit, an einer eventuellen Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen. (Nur wenn Masse vorhanden ist). In der Praxis heißt das, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt, aber maximal der Betrag ausgekehrt wird, mit dem der Gläubiger beim Sicherungsgeber ausgefallen ist.
Beispiel:
Der Nicht-Gesellschafter D gewährte der X-GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR. Den Rückzahlungsanspruch ließ sich D vom Gesellschafter G durch eine Bürgschaft absichern. Kurz darauf meldet die X-GmbH Insolvenz an.
D verlangt von G die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der Bürgschaft. G kann nur 30.000 EUR zahlen. D ist mit 70.000 EUR ausgefallen und erhält bei der quotalen Schlussverteilung theoretisch einen maximalen Betrag von 70.000 EUR.
Sofern ein Drittdarlehen an eine Gesellschaft durch die Gesellschaft selbst und einen Gesellschafter gesichert ist, spricht man von einer Doppelbesicherung.
Nach alter Rechtslage stand dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, welchen Sicherungsgeber er zuerst in Anspruch nehmen wollte. Hielt sich der Gläubiger zuerst an die Gesellschaft, so konnte der Insolvenzverwalter anschließend vom Gesellschafter die Erstattung verlangen.
Nach der neuen Rechtslage wird nun in zeitlicher Hinsicht unterschieden:
Wurde die Sicherheit des Gesellschafters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, so steht dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Regressforderung zu, die jedoch nachrangig ist. Sofern der Gesellschafter im Jahr vor der Verfahrenseröffnung bereits bei der Gesellschaft Regress genommen hat, unterliegt diese Handlung der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter16.
Für den Fall, dass der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaftssicherheit verwertet, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrags zur Insolvenzmasse verpflichtet17.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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