Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 09 – Rechtsfolge bei abgetretener Darlehensforderung
Was aber geschieht, wenn der darlehensgebende Gesellschafter seinen Rückzahlungsanspruch an einen Nichtgesellschafter abtritt? Auch hier schlägt sich die Problematik durch das Wegfallen des Tatbestandsmerkmals „Krise“ nieder. Früher konnte dem Zessionar entgegengehalten werden, das sich der erworbene Rückzahlungsanspruch auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen bezieht, sofern sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abtretung in einer Krise befand.
Beispiel:
Der Gesellschafter G hat seinem wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen ein Darlehen gewährt, um dieses sicher durch die Krise führen zu können. Kurz nach der Darlehensgewährung tritt G seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens an das Inkassounternehmen Z ab, damit er selbst liquide bleibt.
Einige Wochen später verschärft sich die Krise und führt schließlich zur Insolvenz des Unternehmens.
Hier ist offensichtlich, dass der Gesellschaft das Darlehen im Zeitpunkt einer Krise gewährt wurde. Damit hat das Darlehen einen eigenkapitalersetzenden Charakter und der Insolvenzverwalter konnte sämtliche aus dem Darlehen geflossenen Rückzahlungen zurückfordern. Auch wenn die Forderung, wie in diesem Falle, abgetreten wurde, konnte der Insolvenzverwalter dem Zedenten entgegenhalten, dass die Rückzahlungen aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen herrühren. Folglich konnte der Insolvenzverwalter die bereits an den Zedenten geflossene Zahlungen anfechten bzw. zurückfordern.
Nun aber fehlt durch das MoMiG das Merkmal der Krise und es stellt sich die Frage, ob damit nun der generelle Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Anfechtbarkeit von Rückzahlungen bei abgetretenen Gesellschafterdarlehen entfällt. Das diese Lösung so nicht zutreffen kann, ist offensichtlich, wenn man bedenkt, dass sich hierdurch für einen Gesellschafter eine Umgehung der Regelung ergibt, wenn er nur den Rückzahlungsanspruch an einen Nicht-Gesellschafter abtritt.
Mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung hat sich in der Literatur ein Lösungsansatz herauskristallisiert, der sowohl die Interessen des Zessionars, als auch die Systematik der alten Rechtslage berücksichtigt.
Demzufolge muss ein Zessionar nur innerhalb eines Jahres seit dem Eröffnungsantrag der Insolvenz befürchten, dass sein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen nachrangig ist bzw. bereits erhaltene Zahlungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden.
Beispiel:
Der Gesellschafter G hat seinem wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen ein Darlehen gewährt, um dieses sicher durch die Krise führen zu können. Kurz nach der Darlehensgewährung tritt G seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens an das Inkassounternehmen Z ab, damit er selbst liquide bleibt.
Einige Wochen später verschärft sich die Krise und führt schließlich zur Insolvenz des Unternehmens.
Auf das Merkmal der Krise kommt es nicht mehr an. Das Darlehen hat mithin eigenkapitalersetzenden Charakter.
Da hier nur einige Wochen nach der Abtretung der Eröffnungsantrag gestellt wurde, ist der abgetretene Rückzahlungsanspruch nachrangig und etwaig geflossene Zahlungen an den Zessionar können durch den Insolvenz-verwalter angefochten und folglich zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Aufgrund der mitunter konträren Positionen in der Rechtsliteratur, ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu empfehlen, die Möglichkeiten der Abtretungen im Voraus durch einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Regelungen in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-26-7
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ VertragsrechtRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Firmeninsolvenz
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht
Rechtsinfos/ Bankrecht
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz/ Darlehen
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Gesellschaftsrecht/ Eigenkapitalersatz
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Abtretung
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Krise
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Anfechtung