Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 42 – Verletzung der Antragspflicht, Haftung
Verletzung der Antragspflicht
5.2.3 Haftung bei Verletzung der Antragspflicht
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern führen (strafrechtliche Haftung vgl. Kapitel 3.4.1). Dabei kommt vor allem die Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetztes in Frage. Der Geschäftsführer haftet damit persönlich für eine vom ihm verschuldete Verletzung der Antragspflicht.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft haftet neben den Altgläubigern auch gegenüber Neugläubigern. Zu beachten ist, dass es sich auch bei den sogenannten Neugläubigern um Insolvenzgläubiger handelt. Sie dürfen nicht mit den Neugläubigern verwechselt werden, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzutreten. Neugläubiger im Sine der Haftungsnorm sind daher solche, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Insolvenz hätte beantragt werden müssen, noch Geschäfte mit der Gesellschaft getätigt haben. Gegenüber den Altgläubigern haftet er nur in Höhe des Quotenschadens. Den Neugläubigern haftet er in voller Höhe des eingetretenen Schadens.
Voraussetzung für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die vorsätzliche Verletzung der Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Er muss damit gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßen haben. Die Sorgfaltspflichtverletzung wird vermutet. Der Geschäftsführer muss damit beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2.4 Beispiele für die zivilrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Beispiel:
Die Geschäfte der X-GmbH laufen schlecht. Als ein weiterer Auftrag für einen Kunden nicht zustande kommt und das dringend benötigte Geld für die Produktion nicht mehr beschafft werden kann, tritt Zahlungsunfähigkeit ein. Geschäftsführer A der Gesellschaft hat sich noch nie sonderlich für die Finanzlage der X-GmbH interessiert und denkt nicht daran, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er will neue Aufträge abschließen, um die Finanzlage noch zu retten. Der Geschäftsbetrieb läuft daher zunächst weiter. Vier Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kauft er bei den neuen Lieferanten L1 und L2 neue Vorräte für die Produktion. Ein Eigentumsvorbehalt war nicht vereinbart. Kurz darauf, stellt der Gläubiger G einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Geschäftsführer A verletzt die Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO. Er hätte unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens 3 Wochen danach Insolvenzantrag stellen müssen, um der Antragspflicht gerecht zu werden. Zudem hat er die Pflichtverletzung zu verschulden. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte die Situation erkannt und Insolvenzantrag gestellt. A hat aber fahrlässig den Geschäftsbetrieb weiterlaufen lassen, da er gedacht hat, evtl. neue Aufträge abschließen zu können. Er hat damit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Den Lieferanten L1 und L2, die nichts von der finanziellen Lage der Gesellschaft wussten, sind dadurch Schäden in Höhe der verkauften Vorräte entstanden. A haftet daher gegenüber L1 und L2 persönlich in Höhe des entstanden Schadens.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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