Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 2: Die polnische Aktiengesellschaft (S.A.)
Die polnische Aktiengesellschaft (S.A.)
1. Gründung
Die Aktiengesellschaft (spólka akcyjna) wird von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften gegründet und entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister. Ihre Satzung muss von den Gründern unterschrieben und notariell beurkundet werden.
Das Grundkapital der polnischen Aktiengesellschaft beträgt 500.000 PLN. Eine Aktie muss einen Wert von mindestens 1 grosz (100 groszy = 1 PLN) haben. Die Haftung der Aktiengesellschaft ist auf die Höhe des Grundkapitals begrenzt.
Die Firma der AG kann frei gewählt werden. Sie muss die Bezeichnung ,,spólka akcyjna`` enthalten, abgekürzt ,,S.A.``.
2. Gründungsgesellschaft
Bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann die AG bestimmte Rechte erwerben z.B. Eigentum an Immobilien. Am Rechtsverkehr kann sie erst mit der Eintragung in das Gerichtsregister teilnehmen.
3. Mitgliedschaft des Aktionärs
Das Grundkapital der AG muss in Aktien mit gleichem Nennwert aufgeteilt sein. Die Aktien werden entweder als Inhaber- oder als Namensaktie ausgestellt. Daneben gibt es auch Stamm- und Vorzugsaktien. Letztere können besondere Rechte verbriefen z.B. eine höheren Anspruch auf Dividende. Neuerdings sind sog. Bezugsberechtigungsscheine hinzugekommen. Diese versetzen ihren Inhaber in die Lage, neue Aktien zu zeichnen oder zu übernehmen.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende entsteht, wenn im jährlich anzufertigenden Finanzbericht ein Gewinn ausgewiesen ist. Darüber hinaus muss die Hauptversammlung einen Beschluss über die Ausschüttung fassen.
4. Organe der polnischen Aktiengesellschaft
Jede AG muss über eine Hauptversammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat verfügen. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AG. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich einberufen, wenn die Satzung es vorsieht oder der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat es für erforderlich halten. Der Vorstand führt die Geschäfte und ist für die Vertretung der AG zuständig. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der AG zu überwachen. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, sofern die Satzung nicht eine größere Anzahl bestimmt.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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