Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 1: Die polnische GmbH (z o.o.)
1. Gründung
Die polnische GmbH (,,spólka z ograniczon odpowiedzialnoscia``, abgekürzt ,,z o.o.`` oder "sp. z. o. o.") kann sowohl von einer als auch von mehreren Personen gegründet werden. Auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft des Handelsrechts (z.B. OHG, AG, GmbH) kann eine GmbH gründen. Unzulässig ist nur die Gründung einer sp. z o. o. durch eine Ein-Mann-sp. z o.o. Eine Ein-Mann-GmbH ist zulässig, jedoch mit zusätzlichen Formerfordernissen verbunden. Das Stammkapital einer polnischen GmbH muss mindestens 5.000 PLN (ca. 1213 EUR), ein Anteil mindestens 50 PLN betragen. Ihre Haftung ist auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Die GmbH muss in das Gerichtsregister eingetragen, der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Eine beglaubigte Abschrift ist beim Finanzgericht einzureichen. Hinsichtlich der Firma der GmbH bestehen keine besonderen Vorgaben. Auch Fantasienamen oder ausländische Firmennamen sind zulässig. Daher kann z.B. eine deutsche GmbH ihre Firma beibehalten. Erforderlich ist stets nur der Zusatz ,,spólka z ograniczon odpowiedzialnoscia``, abgekürzt ,,z o.o.`` oder "sp. z. o. o.".
2. Gründungsgesellschaft (spółka w organizacji)
Eine Gründungsgesellschaft entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Ab diesem Zeitpunkt kann sie bereits Rechte erwerben und Geschäfte tätigen. Die Firma muss bis zur Eintragung den Zusatz ,,w organizacji`` (in Gründung) enthalten. Für die in dieser Zeit von der GmbH eingegangen Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen unbeschränkt.
3. Organe der polnischen GmbH
Notwendig sind der Vorstand und die Gesellschafterversammlung; ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission sind nur dann erforderlich, wenn das Stammkapital 500.000 PLN übersteigt oder die polnische GmbH mehr als 25 Gesellschafter hat. Die Gesellschaft wird vom Vorstand vertreten, der auch die Geschäfte führt. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche und vollgeschäftsfähige Personen sein. Anders als in Deutschland können Vorstandsmitglieder keine Verträge mit der GmbH direkt schließen. Dies ist nur möglich, wenn die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder einen von der Hauptversammlung bestellten Bevollmächtigten vertreten wird.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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