Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 49 – Beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören der Handelsbücher § 283 Abs. 1 Nr. 6
5.4.2.3.2 Strafbarkeit des Beiseiteschaffens, verheimlichens, zerstörens der Handelsbücher § 283 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch
Nach § 257 HGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher. Strafbar ist es daher nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB, wenn Handelsbücher vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen (§ 257 Abs. 4 HGB) beiseite geschafft, verheimlicht, oder zerstört werden. Zu den Handelsbüchern gehören gemäß § 257 Abs. 1 HGB auch Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Handelsbriefe und Buchungsbelege (Fußnote). Ebenso wie bei der unterlassenen Buchführung, muss der Überblick über die Geschäftslage dadurch erschwert worden sein.
5.4.2.3.3 Strafbarkeit des Aufstellens von Bilanzen unter Verstoß gegen Handelsrecht § 283 Abs. 1 Nr. 7 Strafgesetzbuch
Bei vielen Kaufleuten und vor allem bei juristischen Personen werden die Handelsbücher in Form von Bilanzen geführt. § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB regelt daher die Strafbarkeit bei mangelhafter Bilanzierung oder bei unterlassener Bilanzierung.
Die Bilanzierung ist mangelhaft, wenn sie so praktiziert wird, dass die Übersicht über den Vermögensstand wesentlich erschwert wird. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Bilanz die wahren Vermögensverhältnisse verschleiert, bspw. durch Falschbewertungen von Vermögensbestandteilen oder lückenhafter Aufstellung der Aktiv- oder Passivposten. Für eine ordnungsgemäße Bilanz ist es daher maßgeblich, wenn sie nach den handelsrechtlich normierten Grundsätzen der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzvollständigkeit aufgestellt wurde (Fußnote).
Neben einer mangelhaften Aufstellung ist auch die unterlassene Aufstellung von Bilanzen und Inventaren strafbar. Die Aufstellung der Bilanzen wurde unterlassen, wenn sie entweder überhaupt nicht aufgestellt wurde, oder nicht zur vorgeschriebenen Zeit. Die Bilanzierungsfristen richten sich nach den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Handelsgewerbes. Kapitalgesellschaften haben nach § 264 Abs. 1 HGB bspw. drei bzw. sechs Monate Zeit, um die Jahresabschlüsse aufzustellen. Die wesentlich längeren steuerrechtlichen Aufstellungsfristen sind unbeachtlich, es kommt auf die handelsrechtlichen Aufstellungsfristen an (Fußnote).
Wurde ein Dritter mit der Erstellung der Bilanzen beauftragt, beschränken sich die Pflichten bspw. des Geschäftsführers der GmbH allein auf die richte Auswahl und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten.
5.4.2.4 Strafbarkeit Schädigung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB Strafgesetzbuch
Gegenüber den vorherigen Tathandlungen stellt die Nr. 8 ein Auffangtatbestand dar, damit auch Handlungen strafbar sind, die nicht mit der in Nr. 1 bis Nr. 7 beschrieben Art und Weise durchgeführt werden, aber die gleichen Folgen nach sich ziehen.
Bestraft wird daher derjenige, der in sonstiger Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Der Vermögensstand wird verringert, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Maßnahme zu einer Minderung der Aktiva oder einer Erhöhung der Passiva führen. Die geschäftlichen Verhältnisse beziehen sich hauptsächlich auf die Bonität des Schuldners. Eine Verheimlichung der geschäftlichen Verhältnisse liegt daher vor, wenn für die Beurteilung der Bonität wichtige Fakten unzutreffend oder irreführend dargestellt werden.
Die Tathandlung muss in grober Wirtschaftswidrigkeit ausgeführt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Handlung ohne jeden Überblick, jede Planung oder jede Kontrolle über Gewinn- und Verlustsituation getätigt geworden ist (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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