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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 48 – Eingriffe in die Massedokumentation nach § 283 Abs. 1 Nr.5 bis Nr. 7 StGB

5.4.2.3 Strafbarkeit von Eingriffen in die Massedokumentation nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 Strafgesetzbuch

Die Buchführungspflicht ist gesetzlich für Kaufmänner vorgeschrieben und gerade in der Insolvenz erlang sie zusätzliche Bedeutung. Die Buchführung ermöglicht es, sich einen notwendigen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Dies ist besonders wertvoll für einen Insolvenzverwalter, dem die Buchführung und Handelsbücher als Grundlage für seine Entscheidungen im Insolvenzverfahren dienen. Im Rahmen des Bankrottdelikts wurde daher in § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB Tathandlungen normiert, die fehlerhafte, unterlassene, verheimlichte, oder bewusst falsche Buchführung bestrafen.

Strafbar macht sich damit, wer

  • Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  • Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungspflichten beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  • entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  • in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

5.4.2.3.1 Strafbarkeit Unterlassener oder fehlerhafter Buchführung § 283 Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch

Handelsbücher sind von jedem Kaufmann zu führen und damit auch von einer GmbH. Der Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung einzurichten. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er es unterlässt Handelsbücher zu führen, oder sie so verändert und damit ein Überblick über die Vermögenslage erschwert wird.

Die Buchführung wird unterlassen, wenn dauernd oder über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine Bücher geführt werden. Dabei kommt es auf den Zeitraum an, der benötigt wird, um eine fristgerechte Bilanz zu erstellen. Zu beachten ist, dass das spätere Nachholen der Buchführung die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitigt (Fußnote).

Werden Handelsbücher unvollständig oder nur teilweise geführt, ist die Buchführung mangelhaft. Dies ist bspw. der Fall, wenn Buchungsrückstände von mehr als 6 Wochen vorliegen.

Für eine Strafbarkeit durch die unterlassene oder mangelhafte Buchführung muss der Überblick über die Geschäftssituation erschwert worden sein. Der Überblick ist erschwert, wenn es einem Sachverständigen Dritten (bspw. Wirtschaftsprüfer) nicht gelingt, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand des Unternehmens zu verschaffen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 283 StGB

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