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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG - Teil 08 - Interessenkonflikt zwischen vertraulicher Behandlung persönlicher Daten und effektiver Ausübung von Gesellschafterrechten

II. Darstellung des konkreten Interessenkonflikts zwischen vertraulicher Behandlung persönlicher Daten und effektiver Ausübung von Gesellschafterrechten

1. Darstellung des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

a) Begründung des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

In einer Publikums-KG haben Kommanditisten ein schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihrer Anonymität. Sie möchten häufig nicht, dass ihre Mitgliedschaft oder ihre Finanzdaten Fremden bekannt gegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber Mitgesellschaftern. Durch die Übermittlung der Daten würde andernfalls jemand, der nur einen kleinen Anteil hat, auf einen Schlage Namen und Anschrift aller anderen Mitglieder bekommen. Er würde damit beispielsweise gleichzeitig erfahren, dass die genannten Personen finanziell liquide Finanziers mit gewissen Geldreserven sind. Es handelt sich dabei um sehr sensible Daten, die an einen einzelnen Gesellschafter herausgegeben werden.
Zu bedenken ist weiter, dass Gesellschafter nicht durch eine Reihe von persönlich konzipierten Treuepflichten an die anderen Gesellschafter gebunden sind. Bei einer Publikums-KG fehlt bewusst jegliche persönliche Verbindung zwischen den Gesellschaftern. Es handelt sich um eine anonyme Kapitalsammelstelle.65
Unmittelbare Kommanditisten sind jedoch mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Jeder (nicht nur die Mitgesellschafter) kann sich daher durch einfache Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer an einer bestimmten Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist.

b) Maßnahmen zum Schutz des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

aa) Verwendung von Treuhandstrukturen

Treuhandkonstruktionen bieten den Anlegern den Vorteil der Anonymität, da diese im Gegensatz zur direkten Beteiligung nicht als Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen werden. Niemand kann also unter bloßer Einsichtnahme in das Handelsregister herausfinden, dass ein Anleger an einer bestimmten Gesellschaft beteiligt ist, wenn die Beteiligung mittels einer Treuhand abgeschlossen wurde.

bb) Verankerung der Vertraulichkeit in Gesellschafts- und Treuhandverträgen

Die Treugeber haben die Möglichkeit, in den mit den Treuhändern geschlossenen Treuhandverträgen eine Regelung einzufügen, die ihnen Anonymität zusichert, indem es dem Treuhänder untersagt wird, persönliche Daten über den Treugeber an Dritte herauszugeben.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


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Stand: Mai 2026



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