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Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG - Teil 08 - Interessenkonflikt zwischen vertraulicher Behandlung persönlicher Daten und effektiver Ausübung von Gesellschafterrechten

II. Darstellung des konkreten Interessenkonflikts zwischen vertraulicher Behandlung persönlicher Daten und effektiver Ausübung von Gesellschafterrechten

1. Darstellung des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

a) Begründung des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

In einer Publikums-KG haben Kommanditisten ein schutzwürdiges Interesse an der Wahrung ihrer Anonymität. Sie möchten häufig nicht, dass ihre Mitgliedschaft oder ihre Finanzdaten Fremden bekannt gegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber Mitgesellschaftern. Durch die Übermittlung der Daten würde andernfalls jemand, der nur einen kleinen Anteil hat, auf einen Schlage Namen und Anschrift aller anderen Mitglieder bekommen. Er würde damit beispielsweise gleichzeitig erfahren, dass die genannten Personen finanziell liquide Finanziers mit gewissen Geldreserven sind. Es handelt sich dabei um sehr sensible Daten, die an einen einzelnen Gesellschafter herausgegeben werden.
Zu bedenken ist weiter, dass Gesellschafter nicht durch eine Reihe von persönlich konzipierten Treuepflichten an die anderen Gesellschafter gebunden sind. Bei einer Publikums-KG fehlt bewusst jegliche persönliche Verbindung zwischen den Gesellschaftern. Es handelt sich um eine anonyme Kapitalsammelstelle.65
Unmittelbare Kommanditisten sind jedoch mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Jeder (nicht nur die Mitgesellschafter) kann sich daher durch einfache Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer an einer bestimmten Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist.

b) Maßnahmen zum Schutz des Interesses der Gesellschafter auf Anonymität

aa) Verwendung von Treuhandstrukturen

Treuhandkonstruktionen bieten den Anlegern den Vorteil der Anonymität, da diese im Gegensatz zur direkten Beteiligung nicht als Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen werden. Niemand kann also unter bloßer Einsichtnahme in das Handelsregister herausfinden, dass ein Anleger an einer bestimmten Gesellschaft beteiligt ist, wenn die Beteiligung mittels einer Treuhand abgeschlossen wurde.

bb) Verankerung der Vertraulichkeit in Gesellschafts- und Treuhandverträgen

Die Treugeber haben die Möglichkeit, in den mit den Treuhändern geschlossenen Treuhandverträgen eine Regelung einzufügen, die ihnen Anonymität zusichert, indem es dem Treuhänder untersagt wird, persönliche Daten über den Treugeber an Dritte herauszugeben.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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