Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 14 – Konfliktlösung bis 2010 (Fortführung)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Dies folge aus zwei Gründen: Die Beklagte durfte die Auskunft ohne Nachfrage bei den Gesellschaftern in keinem Fall verweigern, denn es gebe weder in den AGB der Fondsgesellschaft noch in der Beziehung zu der Beklagten eine Regelung, aus der sich ein Anspruch der Mitgesellschafter, gegenüber den Mitgesellschaftern anonym bleiben zu dürfen.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Benennung sämtlicher Fondsmitgesellschafter, unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter eine Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin auf Nachfrage verweigern oder nicht.
Zwar impliziere bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es sei aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, seien dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen
Treupflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe der Daten zu dulden. Es könne hier damit dahinstehen, ob im Ergebnis anderes gelten würde, wenn die Fonds-AGB eine Regelung enthielten, wonach jeder Mitgesellschafter sich das Recht vorbehalten könnte, dass seine Daten nicht an Mitgesellschafter weitergegeben werden, denn eine derartige Vorschrift fehle hier gerade.
Das Gericht betonte, dass es dahinstehen könne, ob der Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Kern-Gesellschafterrechte zu jeder Zeit bestehe, unabhängig von der aktuellen Situation der Gesellschaft.
Denn jedenfalls bestehe ein Auskunftsrecht eines Mitgesellschafters dann, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Gesellschaft in einer außergewöhnlichen (Krisen-)Situation befinde.
Ein überragendes Interesse der Mitgesellschafter an der begehrten Auskunftserteilung ist nach Ansicht des Gerichts anzunehmen, wenn eine Umbruchsituation und eine massive Krise besteht, und Entscheidungen über den Fortbestand der Gesellschaft zu treffen sind.
Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Gesellschafter habe das ggf. vorhandene Interesse eines Mitgesellschafters an Anonymität zurückzustehen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffend sein, dass ein Anleger aus verschiedensten Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert sei, dieses lnteresse müsse aber dahinstehen, da es zumindest in einer derartigen Krisensituation dem einzelnen Gesellschafter möglich sein müsse, an die übrigen Gesellschafter heranzutreten, um
eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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