Gemeinnützigkeitsrecht: Der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG
Der Begriff des „Übungsleiters“ ist gesetzlich nicht definiert und nach Sinn und Zweck relativ weit auszulegen. Kerninhalt ist, dass die Tätigkeit im weiteren Sinne in fachlicher Hinsicht der Vermittlung von (Fußnote)Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten, aber auch der Charakter- und Persönlichkeitsbildung dient (Fußnote).
Der § 3 Nr. 26 EStG sieht einen Freibetrag für Übungsleiter bei der Einkommenssteuerveranlagung vor. Voraussetzungen dieser Sonderregelungen sind folgende: Zum einen darf es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nicht um eine nichtselbständige Tätigkeit handeln. Für die Bestimmung der Unselbständigkeit kann auf die allgemeinen Kriterien verwiesen des § 7 Abs. 1 SGB IV werden. Entscheidend ist, - wie in jedem Falle gesondert festzustellen - eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.
Die Tätigkeit muss ferner nebenberuflich ausgeübt werden, d.h. sie darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeiterwerbes ausmachen.
Die Tätigkeit muss zusätzlich der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen z.B. die Tätigkeiten eines Platzwartes bei einem Konzert, eines Kassierer oder eines Vortandsmitglieds eines Sportvereins.
Die Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt derzeit 1.848 Euro (Fußnote). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen sind nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erfasst werden. Der Freibetrag kann über das Jahr beliebig verteilt werden, z.B. monatlich 154 Euro oder aber in Höhe des vereinbarten monatlichen Verdienstes, den der Übungsleiter vom Verein erhält, bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages. Bei mehreren Nebentätigkeiten im oben genannten Sinne findet § 3 Nr. 26 EStG nur einmalig Anwendung. Dem Verein ist zu raten, sich in der Weise abzusichern, dass er sich vom Übungsleiter eine schriftliche Erklärung aushändigen lässt, dass der Übungsleiterfreibetrag nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird. Sollte eine weitere Tätigkeit ausgeübt werden, sollte eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der weiteren Tätigkeit abgegeben werden.
Stand: 2007/04
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