Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-2 Erhebung von Franchisegebühren
7.1.2. Erhebung von Franchisegebühren
Die Franchisegebühren stellen das Entgelt dar, das dem Franchisegeber für die Erbringung seiner Leistungen zusteht und das von den Franchisenehmern entrichtet wird. Die Gebühren sind vertraglich festgelegt und sollen in ihrer Höhe angemessen sein. Die Angemessenheit ergibt sich im Zweifel durch eine Betrachtung und Bewertung der Leistungen des Franchisegebers, die in einem Leistungskatalog festgehalten sind.
Prinzipiell sind zwei Gebührenmodelle denkbar:
- Einstiegsgebühren (7.1.2.1.),
- Fortlaufende Gebühren (7.1.2.2.)
7.1.2.1. Einstiegsgebühren
Einstiegsgebühren (Eintrittsgebühren) hat der Franchisenehmer einmalig bei seinem Eintritt in das Franchisenetz zu entrichten. Eintrittsgebühren sollen die Kosten decken, welche der Franchisegeber für die Entwicklung des Franchisenetzes und seine Vorleistungen aufbringen musste. Nicht jeder Franchisegeber erhebt Einstiegsgebühren. Sieht ein Franchisenetz keine Einstiegsgebühren vor, werden die fortlaufenden Gebühren daher oftmals höher ausfallen.
Beispiel 56: Vorleistungen des Franchisegebers
Vorleistungen des Franchisegebers, die eine Erhebung von Einstiegsgebühren rechtfertigen sind unter anderem: Die Entwicklung und Erprobung der Geschäftsidee, die Erstellung des Handbuches oder sein Image. Weiterhin rechtfertigen Leistungen wie beispielsweise die ausführliche Auswahl geeigneter Franchisenehmer und deren Erstschulung Eintrittsgebühren.
7.1.2.2. Fortlaufende Gebühren
Während Einstiegsgebühren nur bei einem Eintritt in das Franchisenetz fällig werden, sind fortlaufende Gebühren (Umsatzgebühren) kontinuierlich, über die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichten. Umsatzgebühren werden für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers erhoben und richten sich in ihrer Höhe in der Regel nach dem zu erwartenden Umsatz des Franchisenehmers.
Beispiel 57: Höhe der fortlaufenden Gebühren
Nach Angaben des DFV sollten fortlaufende Gebühren in ihrer Höhe zwischen 1 – 15 Prozent des Nettoumsatzes des Franchisenehmers betragen.
Beispiel 58: Fortlaufende Leistungen
Beispiele für fortlaufende Leistungen, die durch Umsatzgebühren amortisiert werden sollen, sind die ständige Beratung, die Weiterentwicklung des Systems, der Markenschutz, die überregionale Werbung oder die ständigen Schulungen der Franchisenehmer und deren Mitarbeiter.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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