Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-1 Rechte und Pflichten des Franchisegebers
7. Rechte und Pflichten des Franchisegebers
7.1. Grundlegendes zu den Rechten
Prinzipiell entsprechen die Rechte des einen Franchisepartners den Pflichten des anderen. Die Rechte des Franchisegebers resultieren in erster Linie aus dem Franchisevertrag. Weitere Rechte können sich darüber hinaus aus dem Verhaltenskodex und dessen Zusätze ergeben. Dem Franchisegeber kommen als Systemgeber dabei in erster Linie Rechte aus dem Bereich des Controllings zu.
Im Folgenden werden nachstehende Rechte des Franchisegebers betrachtet:
- Kontroll- und Weisungsrechte (7.1.1.)
- Erhebung von Franchisegebühren (7.1.2.)
Außerdem ist der Franchisegeber berechtigt, das Franchisesystem an neue oder veränderte Verhältnisse anzupassen.
7.1.1. Kontrollrechte und Weisungsrechte
Die Kontrollrechte und Weisungsrechte des Franchisegebers dienen dazu, aktiv auf den wirtschaftlichen Erfolg der Franchisenehmer und somit auf den Erfolg des gesamten Franchisenetzes Einfluss zu nehmen. Der Franchisegeber soll jederzeit in der Lage sein, die Effektivität seiner Franchisenehmer zu beurteilen. Die Kontrollrechte ermöglichen es daher, die Buchführung der Franchisenehmer einzusehen und so deren Leistungen zu beurteilen. Beim Subordinationsfranchising (6.7.2.) ist der Franchisegeber dem Franchisenehmer übergeordnet und berechtigt, diesem Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen können entweder direkt oder indirekt über die Systemrichtlinien erfolgen. Diese Richtlinien sind im Handbuch (8.1.2.4.) aufgeführt und dienen einer optimalen Funktionsfähigkeit des Franchisenetzes. Der Franchisegeber kann deshalb jederzeit überprüfen, ob seine Franchisenehmer gemäß den Vorgaben des Handbuches, also systemkonform handeln. Stellt der Franchisegeber fest, dass sich ein Franchisenehmer nicht den Systemrichtlinien entsprechend verhält, kann er gegebenenfalls angemessen darauf reagieren.
Beispiel 55: Kontroll- und Weisungsrechte
G ist Inhaber eines kleineren Franchisenetztes. Um den Erfolg seines Systems zu garantieren, verlangt er von seinen Franchisenehmern die Einhaltung seiner Systemrichtlinien. In regelmäßigen Abständen, lässt er die Bücher seiner Franchisepartner überprüfen. Bei der Prüfung des N werden verschiedene Unstimmigkeiten aufgedeckt. Offensichtlich hält N sich nicht an die Preisvorgaben des G. Dieser ist der Auffassung, dass nur ein vollkommen einheitlicher Marktauftritt und somit eine einheitliche Preisgestaltung dauerhaft erfolgreich sein kann. G fragt sich nun, wie er auf das Verhalten des N reagieren soll.Welche Möglichkeiten stehen G offen?Das Franchisesystem des G ist nach dem Prinzip des Subordinationsfranchising gestaltet. G kann seine Franchisenehmer kontrollieren und ihnen Weisungen erteilen. Durch die Systemrichtlinien wurden den Franchisenehmern klare Verhaltensregeln auferlegt. N ist Franchisenehmer des G und an diese Regeln gebunden. In dem N sich nicht an die Richtlinien hält, verstößt er gegen seine vertragliche Pflichten. Fraglich ist hier, wie stark der Pflichtverstoß des N zu werten ist. Das Franchisenetz des G ist eher klein und G wird daran interessiert sein, langfristig und erfolgreich mit seinen Franchisepartnern zusammen zu arbeiten. Solange durch das Verhalten des N kein größerer Schaden entstanden ist, sollte G zunächst zu milderen Mitteln greifen.Prinzipiell stehen G jedoch alle Möglichkeiten eines Vertragsherrn offen, eine Pflichtverletzung zu ahnden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-15-1
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Franchiserecht/ Einführung ins FranchiserechtRechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Franchiserecht/ Franchisenehmer-Franchisegeber
Rechtsinfos/ Franchiserecht