Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 06-3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
6.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regelmäßig werden geschlossene Verträge um zusätzliche Bedingungen erweitert, die im eigentlichen Vertragstext nicht aufgeführt sind. Die umgangssprachlich als „das Kleingedruckte“ bezeichneten Allgemeine Geschäftsbedingungen können dabei prinzipiell von beiden Vertragsparteien eingebracht werden. Der Verwender der AGB wird beim Franchising jedoch überwiegend der Franchisegeber sein. 6.6.1. Begriffsbestimmung
Eine Betrachtung des Begriffes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt bereits erkennen, dass AGB allgemein formulierte Bedingungen sind, die dem geschlossenen Geschäft zusätzlich zu Grunde liegen. Geregelt sind die AGB in den §§ 305 ff. BGB. Gemäß § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB sind AGB...
„...alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“
Aus § 305 Absatz 1 Satz 2 BGB geht hervor, dass AGB selbst dann Bestandteil des Vertrages werden können, wenn sie nicht im Hauptvertragstext aufgeführt sind. AGB können somit auf einem eigenen Dokument festgehalten sein und dennoch Vertragsbestandteil werden. Dem Franchisenetz gehören üblicherweise mehrere Franchisenehmer an. Der Franchisegeber wird deshalb bemüht sein, das Franchisesystem einheitlich zu gestalten. Daher werden die Franchiseverträge ebenfalls einheitlich gestaltet sein. Eine gemeinsame, individuelle Vertragsgestaltung zusammen mit dem Franchisenehmer ist zwar möglich, aufgrund der großen Anzahl an Franchisenehmern jedoch unwirtschaftlich und unübersichtlich. Franchiseverträge werden vom Franchisegeber deswegen oft vorformuliert und sind einer mehrfachen Verwendung zugedacht. Solche Verträge können dann vollständig als AGB betrachtet werden und so dem AGB-Recht unterworfen sein. Damit AGB zu einem Vertragsbestandteil und AGB-ähnliche Verträge wirksam werden können, müssen bei deren Gestaltung deshalb die §§ 305 ff. BGB beachtet werden.
6.6.2. Einbeziehung
Bei den Regelungen der AGB-Klauseln muss es sich grundsätzlich um Vertragsbedingungen handeln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Der Verwender hat gemäß § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB seinen Gegenüber ausdrücklich auf die Existenz der AGB hinzuweisen. Weiterhin verlangt § 305 Absatz 2 Nr. 2 BGB, dass der Verwender der AGB seinem Vertragspartner...
„...die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise (...) von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“
Weiterhin muss der Vertragspartner (Franchisenehmer) mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Eine weitere Regelung ist in § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB festgehalten. Demnach finden die Vorschriften der §§ 305 Absätze 2 und 3, 308, 309 BGB...
„...keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer (...) verwendet werden.“
Ist der künftige Franchisenehmer vor Vertragsschluss Verbraucher (à 5.3.), so unterliegen die Klauseln den Regelungen des AGB-Rechts in vollem Umfang. Die Auffassung, dass der künftige Franchisenehmer den Franchisevertrag in Vorbereitung auf seine geplanten unternehmerischen Tätigkeiten schließt und somit wie ein Unternehmer zu behandeln sei, kann durchaus vertreten werden. Dennoch lässt die Rechtssprechung die Tendenz erkennen, selbst Verträge zwischen Unternehmern der vollen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
Wichtige Voraussetzungen der AGB sind:
- Für eine Vielzahl von Verträgen gedachte, vorformulierte Vertragsbedingungen,
- ausdrücklicher Hinweis auf die Existenz der AGB,
- Möglichkeit des Vertragspartners, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen,
- Einverständnis des Vertragspartners
Die erste Bedingung dürfte wohl regelmäßig erfüllt sein. Eine Einbeziehung scheitert jedoch selbst dann nicht, wenn die Klausel letztlich nur auf einen Vertrag Anwendung findet. Es kommt einzig darauf an, dass die Klausel für eine Verwendung bei mehreren Verträgen „gedacht“ ist. Der Terminus „Vielzahl“ ist dabei ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gesetz definiert also nicht, was genau unter einer Vielzahl von Verträgen zu verstehen ist. Als Richtwert kann jedoch eine Verwendungsabsicht für zumindest drei Verträge herangezogen werden. Der ausdrückliche Hinweis auf die AGB hat spätestens bei Vertragsschluss zu erfolgen. Im Idealfall erfolgt der Hinweis des Verwenders bereits bei den Vertragsverhandlungen. Ergeht der Hinweis jedoch erst nach Vertragsschluss, so ist eine Einbeziehung fraglich. War der Franchisenehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Unternehmer, so sind die AGB dann jedenfalls kein Bestandteil des Vertrages geworden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist festzustellen, dass der bloße Hinweis auf die Existenz der AGB allein nicht genügt. Dem Franchisenehmer muss die Möglichkeit geboten werden, vor dem Vertragsschluss Einblick in die AGB zu erhalten. Dabei müssen diese verständlich und zudem lesbar gehalten sein. Eine Einbeziehung verlangt konsequenterweise, dass die AGB der Sprache des Vertrages entsprechen. Da der Franchisevertrag gemäß des Ehrenkodex in der Amtssprache des Landes, indem der Franchisenehmer seinen Sitz hat, gefasst sein soll, gilt gleiches somit für die Sprache der AGB. Das Einverständnis des Franchisenehmers kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erfolgen.
Beispiel 50: Einverständnis des Franchisenehmers
Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis läge beispielsweise vor, wenn der Vertrag einen Hinweis auf die AGB enthält und der Franchisenehmer auf dem AGB Formular durch eine Unterschrift seine Zustimmung erklärt. Ein konkludentes Einverständnis wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn der Vertragstext nur einen Hinweis auf die AGB enthält, dieser aber nicht extra unterschrieben wird.
Weiterhin wird gemäß § 305 c Absatz 1 BGB eine AGB-Klausel dann kein Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner des Verwenders mit dem Inhalt einer solchen Klausel üblicherweise nicht rechnen muss, also davon überrascht wird. Gleiches gilt für Klauseln, deren Auslegung Schwierigkeiten bereitet. Gemäß § 305 c Absatz 2 BGB gehen derartige Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Eine Einbeziehung ist darüber hinaus dann zu verneinen, wenn eine Klausel zwar mit in den Vertrag aufgenommen, über ihren Inhalt jedoch verhandelt worden ist. In diesem Fall gilt stets der sogenannte Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB.
Beispiel 51: Vorrang der Individualabrede
Der Franchisegeber X fügt den Franchiseverträgen stets seine AGB bei. Diese ergänzen die Regelungen des Vertrages in erheblichem Umfang. Da X Franchisen in alle Teile Europas vergibt, verfügt er über Vertragstexte in allen gängigen Landessprachen. Die AGB wurden ebenfalls in den gängigen Amtssprachen verfasst und werden den Franchisenehmern vor Vertragsschluss vorgelegt. Die darin enthaltenen Regelungen werden dem Franchisenehmer genau erläutert und sollen danach von diesem durch eine Unterschrift an der vorhergesehenen Stelle auf dem Hauptvertrag anerkannt werden.Dieses Verfahren wurde bei Y eingehalten, der den polnischen Markt erobern möchte. Y war jedoch mit einer Klausel der AGB nicht einverstanden, sodass er über deren Inhalt mit X verhandelte. X erklärte sich schließlich bereit, vom Inhalt der Klausel abzuweichen. Diese Abweichung wurde zudem schriftlich festgehalten. Nach 3 Jahren kommt es zum Zerwürfnis zwischen X und Y. Y möchte das Franchiseverhältnis nun kündigen und wird von X auf die in den AGB enthaltenen Regelungen zur Vertragskündigung verwiesen. Y hält dem X jedoch entgegen, dass über exakt diese Klausel verhandelt worden sei und er sich demnach nicht an die Regelungen der Klausel gebunden sehe. Ein Schiedsgericht wird mit dem Streit betraut. Wie wird es entscheiden?Da von der Kündigungsklausel abgewichen worden ist und sich dies von Y zudem beweisen lässt, wird das Schiedsgericht aufgrund des Vorrangs der Individualabrede wohl zu Gunsten des Y entscheiden. X muss sich demnach der individuellen Vereinbarung beugen. Die Regelung seiner AGB entfalten in diesem speziellen Punkt somit keine Wirkung.Es gilt also die individuelle Vereinbarung zur Vertragskündigung.
6.6.3. Wirksamkeit
Ist eine Klausel schließlich Vertragsbestandteil geworden, muss diese im Zweifelsfall einer Wirksamkeitsprüfung standhalten, also inhaltlich zulässig sein. Sollten AGB ganz oder teilweise entweder nicht Vertragsbestandteil oder wirksam geworden sein, so greift § 306 Absatz 1 BGB. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Vertrag im Übrigen jedoch wirksam bleibt. Unwirksam sind einzig die betroffenen Klauseln. Weiterhin stellt § 306 Absatz 2 BGB fest, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Der ganze Vertrag, so § 306 Absatz 3 BGB, ist nur dann unwirksam, wenn ein Festhalten an diesem für den Franchisenehmer eine unzumutbare Härte darstellt. Die Inhaltskontrolle der aufgenommenen Klauseln erfolgt gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB nur dann, wenn darin Regelungen enthalten sind, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen oder diese ergänzen. Ist eine Inhaltskontrolle erforderlich, so erfolgt diese über die §§ 309, 308, 307 Absätze 2 und 1 BGB in dieser Prüfungsreihenfolge. Zu beachten ist dabei, dass die Regelungen des § 309 BGB wesentlich strenger zu verstehen sind, als die der §§ 308, 307 Absätze 2 und 1 BGB.
Beispiel 52: Wirksamkeit
Welche Auswirkung wird die Entscheidung des Schiedsgerichts aus Beispiel 51 auf den Bestand der AGB des X haben?Durch die individuelle Verhandlung entfaltet die streitige Klausel gegenüber Y keine Wirkung.Die übrigen Regelungen der AGB bleiben davon jedoch unberührt und behalten ihre Geltung weiterhin bei.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
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Stand: Mai 2026
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