Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 06-4 Zusammenarbeit der Franchisepartner
6.7. Zusammenarbeit der Franchise-Partner
Die Regelungen des Franchisevertrages lassen erkennen, wie die konkrete Zusammenarbeit der Franchisepartner während der Vertragslaufzeit ablaufen soll. Vorstellbar ist, dass beide Vertragsparteien entweder als gleichberechtigte Kooperationspartner (6.7.1.) oder im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses (6.7.2.) auftreten. Im Folgenden werden beide Varianten näher betrachtet.
6.7.1. Partnerschaftsfranchising
Das in der Praxis kaum vorkommende reine Partnerschaftsfranchising zeichnet sich dadurch aus, dass die Franchisepartner auf einer gleichberechtigten Stufe stehen. Das typische Subordinationsverhältnis, bei dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer Weisungen erteilen und die Richtlinien vorgeben kann, fehlt hierbei.
6.7.2. Subordinationsfranchising
Im Gegensatz zum Partnerschaftsfranchising, lässt das Subordinationsfranchising eine deutliche Hierarchie erkennen. Dabei handelt es sich um die Variante des Franchisings, die in der Praxis wohl am häufigsten vorkommt. Der Franchisegeber (Principal) gibt dem Franchisenehmer (Agent) das einzuhaltende Konzept vor und verfügt über eine Richtlinienkompetenz. Man spricht daher von einer Principal-Agent Beziehung.Beispiel 53: Subordinationsfranchising
B ist Hersteller einer weltbekannten Marke und vertreibt diese über ein eigenes Franchisenetz. Um den Erfolg des Konzepts sicher zu stellen, behält er sich ein umfassendes Kontrollrecht vor und lässt regelmäßig die Bücher seiner Franchisenehmer überprüfen. Weiterhin gibt er die Richtlinien vor, an die sich die Franchisenehmer zu halten haben.Handelt es sich hierbei um das Subordinationsfranchising?Das Franchisenetz des B lässt ein deutliches Über-/Unterordnungsverhältnis erkennen: B kann seine Franchisenehmer kontrollieren und ihnen Weisungen erteilen.Das Franchisenetz des B ist demnach durch das Subordinationsfranchising geprägt.
6.7.3. Beirat
Unabhängig davon, ob die Zusammenarbeit als Partnerschaftsfranchising oder Subordinationsfranchising erfolgt, ist diese nur bei einer ständigen Kommunikation der Kooperationspartner dauerhaft erfolgreich. Um die Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Franchisegeber und dessen Franchisenehmern zu verbessern und es den Franchisenehmern zu ermöglichen, aktiv auf die Gestaltung des Franchisenetzes Einfluss zu nehmen, bietet sich die Einrichtung eines Beirates an. Die Einrichtung eines Beirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, verdeutlicht jedoch die Absicht des Franchisegebers, gemeinsam mit seinen Franchisenehmern am Erfolg des Systems zu arbeiten. Der Beirat sollte aus gewählten Mitgliedern der Franchisenehmer und Mitarbeitern der Systemzentrale des Franchisegebers bestehen. Welche Rechte dem Beirat zustehen sollen, kann der Franchisegeber vor der Bildung des Beirates festlegen. Beispiel 54: Beirat
B aus Beispiel 53 erteilt seinen Franchisenehmern die Weisungen nicht vollkommen eigenständig. Er ist der Meinung, dass sein Franchisenetz nur dann erfolgreich sein kann, wenn er seine Franchisenehmer in die Kontrolle und Entscheidung mit einbindet. Daher hat er schon früh einen Beirat eingerichtet. Diesem Gremium gehören gewählte Vertreter der Franchisenehmer und Mitglieder der Systemzentrale zu gleichen Verhältnissen an. B hat den Beirat zudem mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.
6.8. Weitere Vertragsinhalte
Neben den bislang angesprochenen Punkten enthält ein Franchisevertrag vor allem Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Franchisepartner. Diese werden in den folgenden Abschnitten getrennt für den Franchisegeber (7.) und den Franchisenehmer (8.) betrachtet. Abseits der Normierung der Rechte und Pflichten finden sich häufig Regelungen zur Rechtswahl, zur außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Gerichtsstand, zu Vertragsstrafen oder zu Vertragsanpassungen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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