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Franchiserecht Eine Einführung in das Recht des Franchising Teil 05 3 Informations und Auskuftspflicht

5.4. Informationspflicht und Auskunftspflicht

Als Gegenstück zur Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist die Informations- und Auskunftspflicht des Franchisenehmers zu sehen: der potentielle Franchisenehmer hat vor einem Vertragsschluss wahrheitsgemäße Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Eignung zu machen. Während durch die Aufklärungspflicht der Franchisenehmer geschützt werden soll, bezweckt die Informationspflicht einen Schutz des Franchisegebers. Verstößt der Franchisenehmer gegen diese Pflicht, so kann er im Schadensfall im Innenverhältnis haften (9.1.2.).

Beispiel 42: Informations- und Auskunftspflicht

Nachdem sich der aus Beispiel 41 bekannte N von seinem Franchisevertrag mit F lösen konnte, möchte N nun mit P einen neuen Vertrag abschließen. Da ein Franchisenehmer des P für den Einstieg in dessen Systemen über ein beträchtliches Kapital verfügen muss, fragt P nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des N. Dieser befindet sich nach dem Rechtsstreit mit F in einem finanziellen Engpass. Dennoch rechnet N fest mit der Gewährung eines Kredites von seiner Hausbank und beteuert daher, über das erforderliche Kapital zu verfügen. Daraufhin kommt es zum Abschluss eines Franchisevertrages. N erhält jedoch nicht den erhofften Kredit und kann den neuen Betrieb nicht eröffnen. P macht daraufhin Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens geltend. Zurecht? Da N als potentieller Franchisenehmer angehalten ist, den Franchisegeber hinreichend über seine persönliche und finanzielle Eignung zu informieren, dies aber unterlassen hat, kann er im Schadensfall im Innenverhältnis haftbar gemacht werden.Weil P durch die Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht des N ein tatsächlicher Schaden entstand, kann dieser zurecht einen Schadensersatz geltend machen.

5.5. Vorvertrag

Unter einem Vorvertrag ist ein Vertragsschluss zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer vor dem Abschluss des eigentlichen Franchisevertrages (Hauptvertrag), zu verstehen. Der Vorvertrag erfüllt einerseits den Zweck, die vom Franchisegeber vor dem Abschluss des Hauptvertrages erteilten Informationen zu schützen. Andererseits können sich die Vertragspartner durch einen Vorvertrag zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichten. Hinsichtlich der Form eines Vorvertrages gilt es, die Form des späteren Franchisevertrages (6.2.) zu berücksichtigen. Erfordert dieser die Schriftform, so ist der Vorvertrag ebenfalls schriftlich abzufassen.

Beispiel 43: Vorvertrag

Z ist ein bekannter Limonadenhersteller, der sein Produkt über ein Franchisenetz vermarktet. Seine Franchisenehmer stellen die Getränke nach dem Rezept des Z her. Z, als seriöser Franchisegeber, gibt bereits bei den Vertragsverhandlungen Teile des Handbuchs heraus, um seine Verhandlungspartner möglichst umfassend über das spätere Vertragsverhältnis zu informieren. Da darin ein erhebliches Know-How enthalten ist, schließt Z prinzipiell Vorverträge ab, durch die sich Interessenten zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen verpflichten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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