FRISTEN IM ERBRECHT - EINE EINFÜHRUNG
Welche Fristen gibt es im Erbrecht?
I. Die wesentlichen Fristen des Erbrechts
II. weitere Fristen des Erbrechts
1. Ausschlagung der Erbschaft - § 1944 I BGB
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntniserlangung des Anfalles der Erbschaft durch den berufenen Erben. Befindet sich der Erbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (Fußnote). Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort im Ausland hatte.
2. Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft - § 1954 I BGB
Diese Frist beträgt sechs Wochen. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Anfechtungsgrund: wird wegen Drohung angefochten, dann beginnt die Frist mit Beendigung der durch die Drohung herbeigeführten Zwangslage; in allen übrigen Fällen mit Kenntniserlangung des Erben.
3. Verjährung des Ansprüche des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer - §§ 2018, 2027, 260 BGB
Der wirkliche Erbe hat gegen den Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018, 2027 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie auf auf Auskunftserteilung über den Bestand der Erbschaft. Diese Ansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in dreißig Jahren.
4. Anfechtung eines Testamentes - § 2082 BGB
Wer ein Testament anfechten möchte, muß das binnen eines Jahres tun. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich (Fußnote).
5. Anfechtung des Erbvertrages - § 2283 BGB
Die Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist auch hier die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Ausnahme bei Drohung: dann beginnt die Frist wie in § 1954 BGB ab Beendigung der Zwangslage.
6. Verjährung des Anspruchs auf Ergänzung der Erbschaft - § 2287 II BGB
Wurde der in einem Erbvertrag eingesetzte Erbe durch Verfügungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten in seiner Erbschaft beeinträchtigen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe der Zuwendungen verlangen. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren. Fristbeginn ist Anfall der Erbschaft.
7. Anspruch auf Pflichtteil - §§ 2303, 2332 BGB
Der von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 2332 I BGB in drei Jahren seit Kenntniserlangung des Anspruchsberechtigten vom Erbfall. Nach dreißig Jahren ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen.
8. Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch Pflichtteilsberechtigten - § 2308 BGB
Erhält der Pflichtteilsberechtigte durch Annahme der Erbschaft mehr als durch Ausschlagung, hat er jedoch bereits ausgeschlagen, so hat er das Recht, die Ausschlagung gem. § 2308 anzufechten. Die Frist richtet sich nach § 1954 BGB. Sie beträgt also sechs Wochen und beginnt mit Kenntniserlangung des Anfechtungsberechtigten.
9. Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Erben - § 2325 BGB
Wurde der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkungen des letzteren in seinem Pflichtteil beeinträchtigt, so kann er von den Erben die Ergänzung seines Pflichtteils insoweit verlangen. Sind allerdings seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, so ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit Vollendung des Eigentumsübergangs, bei Grundstücksschenkungen mit der Umschreibung im Grundbuch gem. § 873 I BGB.
10. Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten - § 2329 BGB
Soweit der Erbe nicht verpflichtet ist, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB nachzukommen, kann sich der Berechtigte direkt an den Beschenkten halten. Dieser Anspruch verjährt gem. § 2332 II BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Eintritt des Erbfalls.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999
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Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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