Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 21 – Schenken der Schenkungssteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
6. Schenken der Schenkungssteuer
Durch die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker lassen sich ebenfalls Steuern sparen. Der Grund dafür ist in der gesetzlich festgelegten Berechnung zu finden. Dies lässt sich vor allem damit erklären, dass das Finanzamt die so genannte „Übernahmesteuer“ als eigene Schenkung ansieht und diese dann ebenfalls als eine solche berechnen muss. Es klingt zwar abwegig, aber im Falle eines Übernehmens der Schenkungssteuer durch den Schenker, fällt eine Schenkungssteuer auf die Schenkungssteuer an.
Die Schenkungssteuer wird also in diesem Fall zunächst aus der gekürzten Zuwendung errechnet. Als Bereicherung des Beschenkten gilt dann die Summe von Zuwendung und der oben genannten Steuer. Daraus wird dann die vom Schenker zu begleichende Schenkungssteuer berechnet. Diese Steuer wird jedoch nicht mehr der Berechnungsgrundlage zugeschlagen, weswegen sich dadurch Steuersparmöglichkeiten ergeben.
Beispiel:
Der Mandant will seiner Lebensgefährtin den Betrag von EUR 200.000 zuwenden. Die Schenkungsteuer zahlt die Lebensgefährtin.
Für die Lebensgefährtin (Steuerklasse III) ergibt sich nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von 20 000 Euro eine Schenkungsteuer von 54 000 Euro. Nach Bezahlung der Steuer verbleiben ihr noch 146 000 Euro.
Beispielsvariante:
Der Mandant übernimmt auch die Schenkungsteuer.
Zahlung an die Lebensgefährtin 149 500 Euro
- deren persönlicher Freibetrag 20 000 Euro
Zwischensumme 129 500 Euro
+ hierauf entfallende Steuer (30%) 38 850 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 168 300 Euro
Von dem Mandanten zu zahlende Steuer
(30% aus EUR 168.300 50 490 Euro
Der Mandant wendet insgesamt EUR 199.990 auf. Schenkungsbetrag EUR 149.500 + übernommene Steuer EUR 50.490
Obwohl der Mandant 10 Euro weniger ausgibt, fliessen der Lebensgefährtin durch die Übernahme der Schenkungsteuer3 500 Euro mehr zu (149 500 Euro/ 146 000 Euro).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Stand: Mai 2026