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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 13 – Tipps zum Steuern sparen IV


m) § 13 I Nr. 10 ErbStG - Rückfall geschenkter Vermögensstände

Vermögensstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des §13 I Nr. 10 ErbStG findet dieser Paragraph nur Anwendung beim Rückerwerb von Todes wegen, nicht hingegen bei Rückschenkungen. §13 I Nr. 10 ErbStG setzt eine Identität des zugewendeten mit dem zurückfallenden Vermögensgegenstand voraus, d.h. dass dieser Gegenstand in Natur zurückfallen muss. Eine Identität ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch als gegeben anzusehen, wenn bei einer objektiven Betrachtung eine Art- und Funktionsgleichheit besteht. Eine Identität ist hingegen bei den aus dem zugewendeten Gegenstand gezogenen Früchten und Erträgen abzulehnen. Gleiches gilt, wenn der Bedachte den Wert der zugewendeten Vermögensgegenstände durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erhöht hat. Der dadurch entstandene Mehrwert ist steuerpflichtig.

n) § 13 I Nr.11 ErbStG - Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs

Die Steuerpflicht für einen Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich erst dann, wenn dieser Pflichtteil auch beansprucht wird. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht realisiert, ist er auch nicht steuerpflichtig. Wird auf einen Pflichtteilsanspruch verzichtet, der zwar geltend gemacht wurde, aber noch nicht ausgezahlt wurde, ist § 13 I Nr. 11 ErbStG nicht anwendbar. Gleiches muss gelten, wenn für den Verzicht eine Abfindung gewährt wird. In beiden Fällen liegt dann eine steuerpflichtige Zuwendung vor.


o) § 13 I Nr.12 ErbStG - Zuwendungen unter Lebenden: Unterhalt oder zur Ausbildung des Bedachten

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten.

Diese Vorschrift gilt aufgrund des Wortlauts nur für Zuwendungen unter Lebenden, nicht hingegen für Erwerbe von Todes wegen. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen sind der Steuerpflicht nicht entzogen. Diese Befreiungsvorschrift ist nur dann anwendbar, wenn es sich um laufende Zuwendungen handelt, die jeweils für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum erfolgen und die keine Änderung der Verhältnisse bewirken, aufgrund derer die Zuwendung erfolgte. Das FG Rheinland – Pfalz hat hiervon aber Ausnahmen zugelassen. So sollen z.B. auch Einmalzahlungen im Rahmen des §13 I Nr. 12 ErbStG möglich sein, wenn infolge einer besonderen Ausbildungssituation vom Auszubildenden ein größerer Geldbetrag aufgebracht werden muss, um die Ausbildung fortsetzen zu können. Nicht steuerbefreit sind hingegen solche Einmalzahlungen, die durch die Ausbildung bereits entstandenen Aufwendungen nachträglich abdecken sollen. Hat beispielsweise der Bedachte einen Kredit aufgenommen, so dient die Tilgung des Kredits durch den Schenker nicht der mehr der Ausbildung, sondern der künftigen Lebensführung oder Berufsausbildung des Bedachten.

p) § 13 I Nr.13 ErbStG - Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen i.S.d. § 5 I Nr.3 des Körperschaftsteuergesetz, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftssteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Mai 2026



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