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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 10 – Tipps zum Steuern sparen II

e) § 13 I Nr.2 b ErbStG

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive in vollem Umfang, wenn die Vorraussetzung des § 13 I Nr.2 a erfüllt sind und 1. der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen
2. die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind.

Aus dem Zusammenspiel der §§ 13 I Nr. 2 a und b ErbStG ergibt sich, dass bei einem denkmalgeschützten Objekt grundsätzlich 60% des Wertes steuerfrei sind. Doch wann gehört einem ein Denkmal? Das lässt sich leicht beantworten. Ein Denkmal gehört einem dann, wenn es von der zuständigen Denkmalbehörde als Denkmal ausgewiesen wurde. Weiterhin typisch für ein Denkmal ist, dass die Kosten für das Denkmal die erzielten Einnahmen übersteigen. Das Erfordernis, dass die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen, ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den begünstigungsfähigen Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden, wobei dieses Kriterium bei nur einem einmaligen Überschuss wohl nicht zu verneinen ist. Neben den Mietzahlungen sind auch sonstige Einnahmen, wie z.B. Besichtigungseinnahmen auf der „Haben“ – Seite zu berücksichtigen. Um eine Steuerbegünstigung oder gar –Freistellung zu erhalten, versuchen sie ihr Grundstück als Denkmal ausweisen zu lassen. Als negative Folge in diesem Zusammenhang ist aber noch zu beachten, dass sie das Grundstück für die Forschung oder zum Zwecke der Volksbildung zumindest manchmal bereitstellen müssen. Wird ihr Grundstück als Denkmal ausgewiesen, können sie erheblich Steuern sparen.

f) § 13 I Nr.3 ErbStG

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sofern die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.

g) § 13 I Nr.4 ErbStG - Erwerb nach § 1969 BGB [Dreißigster]

Der Unterhalt, welchen der Erbe den Familienangehörigen des Erblasser, die zur Zeit des Todes des Erblasser zu dessen Hausstand gehörten, gem. § 1969 BGB gewähren muss.

Nach §1969 I 1 BGB ist im Falle eines Erbfalls der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen, die zur Zeit des Erbfalls zum Hausstand des Erblassers gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung zu gewähren. Diese Kosten sind also nicht steuerpflichtig und sind von einem etwaigen steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

h) § 13 I Nr.4a ErbStG - Zuwendungen unter Lebenden: Familienwohnheim

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 I Nr.1 bis 5 BauGB verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglich Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend.

Festzustellen ist zunächst, dass §13 I Nr. 4a ErbStG nur dann angewendet wird, wenn es sich um eine Schenkung handelt. Handelt es sich hingegen um einen Erbfall, greift §13 I Nr. 4a ErbStG nicht. §13 I Nr. 4a ErbStG stellt eine Besonderheit im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts dar. Sie sind nämlich in der Lage das Familienwohnheim ohne Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge zu übertragen. Was aber ist ein Familienwohnheim? Ein Familienwohnheim ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder eine Wohnung. Voraussetzung ist nur, dass die Einrichtung der Mittelpunkt des familiären Lebens ist. Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder. Ein Ferien- oder Wochenendhaus erfüllt dieses Kriterium nicht, sodass sie diese nicht unter Ausschluss der Freibetragsregelung übertragen lassen können. Das FG (Finanzgericht) Rheinland – Pfalz hat mit Urteil vom 18.02.1999 entscheiden, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des §13 I Nr. 4a ErbStG nicht anwendbar ist, wenn eine Wohnung eines schenkweise übertragenen Hauses fremdvermietet ist. Erwähnenswert ist außerdem, dass §13 I Nr. 4a ErbStG keine Wertgrenze enthält. Sie können demnach auch Luxuswohnungen im Rahmen des §13 I Nr. 4a ErbStG übertragen. In der heutigen Zeit, in der zumeist ein Haus auch für wirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ist außerdem zu erörtern, ob diese wirtschaftliche Nutzung dem Begriff des Familienwohnheims entgegensteht. Im Rahmen der Auslegung des §13 I Nr. 4b ErbStG wurde dieser Umstand von den Gerichten berücksichtigt. Somit schließt grundsätzlich ein eventuell vorhandenes Arbeitszimmer eine Steuerbefreiung nicht aus. Von Fällen zu denen ein Grundsatz besteht, werden aber auch Ausnahmen gemacht. Das Arbeitszimmer muss nämlich zum einen im Verhältnis zur Gesamtgröße des Gebäudes von untergeordneter Bedeutung sein. Eine untergeordnete Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es ca. 15% der Wohnfläche nicht übersteigt. Eine weitere Ausnahme wird von den Finanzämtern dann gemacht, wenn der Charakter eines Wohnheims durch einen intensiven Kundenverkehr zerstört wird, wie z.B. bei Betreiben eines Ladengeschäftes.
Von der Regelung des §13 I Nr.4a ErbStG können sie mehrfach profitieren, indem sie nacheinander mehrfach Familienwohnheime schenken. Zu beachten ist aber, dass jeder Ehegatte immer nur ein Einfamilienwohnheim besitzen kann. Dies schließt aber nicht aus, dass das zuvor erworbene Objekt verkauft werden kann, denn gemäß §13 I Nr. 4a ErbStG besteht keine Behaltensfrist für das begünstigt erworbene Grundstück.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Erbrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Veronika-Seligmann  

Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Testamentsgestaltungen
  • Nachfolgeregelungen
  • Vorsorgeverfügungen
  • Pferderecht / Tierärzte
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

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Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
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Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

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