Einzelne Arbeitsvertragsklauseln - Teil I.


1. Art der Tätigkeit

„Der Arbeitnehmer wird eingestellt als…. Zu seinem Aufgabenbereich gehören die in
der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten. Eine längere Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit führt nicht zu einer Beschränkung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf diese Tätigkeiten.“

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb zu übernehmen. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist damit nicht verbunden.“

Bei Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen hat der Betriebsrat nach § 95 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs, die länger als einen Monat dauert bzw. mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist (§ 95 III BetrVG).

2. Überstunden

Überstunden leistet ein Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet, das heißt länger als vertraglich vereinbart.

Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Überstunden im Einzelfall sobald ein kollektiver Bezug erkennbar ist. Auch die "Freiwilligkeit" von Arbeitnehmern Überstunden zu leisten schließt die Mitbestimmung nicht aus. Auch die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung (Fußnote).

„Überstunden sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Anordnung des Arbeitgebers zu leisten. Soweit Überstunden angeordnet wurden, werden sie gesondert vergütet“

„Auf Anordnung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer bis zu 10 Überstunden pro Kalendermonat zu leisten. Geleistete Überstunden sind im folgenden Monat nach Absprache mit dem Arbeitgeber durch Freizeit auszugleichen. Ist aus betrieblichen Gründen ein Freizeitausgleich im folgenden Monat nicht möglich, so sind geleistete Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten.“

3. Sonderzuwendungen

Sonderzuwendung ist eine Zuwendung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlass, die zusätzlich zur normalen Vergütung gezahlt wird.

Sonderzuwendungen können von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Bsp: die sog. „Stichtagsklausel:

„Der Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt wird oder durch Aufhebungsvertrag endet.“

„Der Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer Fehlzeiten wegen unentschuldigten Fehlens, Erziehungsurlaub, Wehr- oder Ersatzdienst hat, um 1/12 gekürzt. Der Arbeitnehmer, der erst im Laufe eines Kalenderjahres das Arbeitsverhältnis aufnimmt, erhält für jeden vollen Monat des Bestehens 1/12.“

Rückzahlung

„Endet das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers oder auf seinen Wunsch durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche oder verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres, hat der Arbeitnehmer die erhaltenen Gratifikationen zurückzuzahlen.“

4. Urlaub

„Der AN erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von … Kalender/ Arbeitstagen. Er stimmt den Urlaubsantritt mit der Firmenleitung ab“

„Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für …“

„Bei Urlaubsantritt erhält der AN ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von … Euro je Urlaubstag.“

5. Pfändung von Arbeitseinkommen

Eine Lohnpfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht.
Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Es erlässt bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einen so genannten „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“.

Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als Hilfsorgan des Staates in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich.

Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kann über die gepfändete Lohnforderung nicht mehr verfügen, also z.B. nicht mehr einziehen, abtreten, aufrechnen, stunden.

Beachten Sie: Durch die Schuldrechtsreform könnte folgende Klausel gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen:

„Im Falle einer Entgeltpfändung ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ... EUR zu verlangen.“



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.06.2008


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