Einführung zu Haftungsfragen zur Vor GmbH / GmbH i.G., Teil 3
Die Haftung des Handelnden / die Haftung des Geschäftsführers der Vor- GmbH / GmbH i.G.
Die Haftung des Handelnden ist in § 11 Abs. 2 GmbHG geregelt. Es geht hierbei um die Haftung des Geschäftsführers in der Vor-GmbH bei rechtsgeschäftlichem Handeln.
Der Geschäftsführer haftet vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister unmittelbar.
Aufgrund der Haftung des Geschäftsführers sollen die Interessen der Gläubiger gesichert werden, da der handelnde Geschäftsführer im Namen einer gegründeten, aber noch nicht vollständig errichteten GmbH auftritt. Ebenfalls könnte man die Haftung des Geschäftsführers als eine Aufforderung zur schnellen Abwicklung der Gründung der GmbH ansehen, da die Geschäftsführer gemäß § 78 GmbHG dafür zuständig sind. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Wichtig:
Der Geschäftsführer muss nicht unbedingt selbst handeln. Er haftet natürlich auch für das Verhalten von Bevollmächtigten. Bei der Stellvertretung muss sich der Vertretene die Handlung des Vertreters, sofern sie im Rahmen der Vollmacht ist, zurechnen lassen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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