Einführung ins Urheberrecht - 27 - Schranken des Urheberrechts
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
6. Schranken des Urheberrechts
Die Schranken des Urheberrechts befinden sich im 6. Abschnitt in den §§ 44a ff. UrhG des UrhG.
Die Schranken stellen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den Interessen der Werkvermittler und Endnutzer dar. (Fußnote)
Wie bereits erläutert, sind das Urheberrecht und die Verwertungsrechte absolute Rechte. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie uneingeschränkte Rechte darstellen.
Beispiel:
§ 16 UrhG weist dem Urheber das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu (vgl. hierzu 4.3.3.1.1).
Dennoch kann das ausschließliche Vervielfältigungsrecht eingeschränkt werden, z.B. wenn es sich um öffentliche Reden nach § 48 UrhG handelt. Diese dürfen auch ohne Zustimmung und ohne Vergütung vervielfältigt werden. Dies stellt eine Einschränkung des Rechts des Verwertungsrechtsinhabers dar.
Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte werden im UrhG oft eingeschränkt, meistens zugunsten der Allgemeinheit. Es gibt zeitliche und inhaltliche Schranken.
- Zeitliche Schranken 6.1
- Inhaltliche Schranken 6.2
6.1 Zeitliche Schranken
Das Urheberrecht als solches besteht nicht zeitlich unbeschränkt. Es erlischt mit dem Ablauf einer gewissen Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Allgemeinheit auf das Werk zugreifen und es benutzen.
Zeitliche Beschränkungen des Urheberrechts regeln die §§ 64 ff UrhG.
Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach ist es der Allgemeinheit erlaubt, das Werk zu nutzen.
Hat ein Werk mehrere Urheber, erlischt gem. § 65 I UrhG das Urheberrecht nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers (§ 8 UrhG).
Für Filmwerke muss § 65 II UrhG beachtet werden.
Sollte ein Werk anonym oder pseudonym sein, erlischt das Urheberrecht nach siebzig Jahren nach der Veröffentlichung, gem. § 66 I 1 UrhG.
Wurde ein Werk 70 Jahre nach seiner Erschaffung noch nicht veröffentlicht, erlischt es dann nach § 66 I 2 UrhG. Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der Frist von § 66 I 1 UrhG, berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach § 64 UrhG und § 65 UrhG.
Für die Berechnungen der Fristen gilt § 69 UrhG.
6.2 Inhaltliche Schranken
Die inhaltlichen Beschränkungen des Urheberrechts ergeben sich aus den Schranken der §§ 44a ff. UrhG.
Es wird zuweilen versucht, diese nach gewissen Kriterien einzuteilen. Eine solche Einteilung bleibt notwendigerweise unscharf, da viele der in §§ 44a ff. UrhG erwähnten Schranken mehr als einen Zweck verfolgen. (Fußnote)
Da es sich vorliegend um ein Buch zur Einführung in das Urheberrecht handelt, liegt das Hauptaugenmerk nicht auf einer genauen Einteilung. Vielmehr sollen nun einige besonders relevante Schranken dargestellt werden, die in der Praxis und für das Verständnis dieses Abschnittes besonders relevant sind.
- Öffentliche Reden, § 48 UrhG 6.2.1
- Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG 6.2.2
- Zitate, § 51 UrhG 6.2.3
- Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG 6.2.4
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG und Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG 6.2.5
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG 6.2.6
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG 6.2.7
- Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG 6.2.8
- Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG 6.2.9
- Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG 6.2.10
- Bildnisse, § 60 UrhG 6.2.11
- Nicht dargestellte Schranken 6.2.12
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Stand: Mai 2026
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