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Einführung ins Urheberrecht - 26 - Die Übertragung von Nutzungsrechten

5.9 Übertragung von Nutzungsrechten, § 34 UrhG

Anders als Urheberrechte sind einmal eingeräumte Nutzungsrechte übertragbar, vgl. § 34 UrhG.
Es geht hierbei um die Fälle, in denen der Urheber seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht eingeräumt hat und dieser Vertragspartner das Nutzungsrecht nun an einen Dritten weitergeben möchte.

§ 34 I UrhG besagt, dass das Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden kann.
Durch dieses Zustimmungserfordernis hat er die Möglichkeit, die Auswahl des Erwerbers zu steuern. Er kann gegebenenfalls die Zustimmung von Bedingungen abhängig machen.(Fußnote) Die Vorschrift ist Ausdruck des persönlichkeitsrechtlichen Gehalts des Urheberrechts. Es soll gewährleistet werden, dass das Werk nur von Personen verwertet wird, die das Vertrauen des Urhebers besitzen. Gleichzeitig schützt § 34 seine vermögensrechtlichen Interessen. Er kann die Zustimmung zur Weiterübertragung verweigern, wenn er in die angemessene Verwertung seines Werkes durch den Erwerber des Nutzungsrechts kein Vertrauen hat. (Fußnote)

Diesen Grundsatz der Zustimmungspflichtigkeit begrenzt § 34 I UrhG. Danach darf der Urheber die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(1) Grundsätzlich ist dieser nicht gezwungen, seine Zustimmung zu erteilen, beispielsweise wenn der Urheber Bedenken bezüglich des Erwerbers hat, z.B. wegen dem Ruf des Erwerbers im Geschäftsleben.

(2) Aus der Formulierung „nicht wider Treu und Glauben“ ergibt sich, dass der Urheber angemessene Gründe haben muss, die einer Zustimmung entgegenstehen.

Hier muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Auf der Seite des Urhebers kommen insbesondere die ideellen, urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen zum Tragen. Je nach Werkgattung kommt ihnen unterschiedlich starkes Gewicht zu. Beim Verwerter sind insbesondere dessen persönliche Eignung, sein Ruf und sein Ansehen sowie die Tendenz seines Unternehmens von Bedeutung. Ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, so kann der Nutzungsrechtsinhaber diesen einklagen. Dem potentiellen Erwerber des Nutzungsrechts steht kein Zustimmungsanspruch zu. (Fußnote)

Fehlt es an einer Zustimmung und ist diese nach § 34 I 2 UrhG auch nicht entbehrlich, ist die Übertragung unwirksam. (Fußnote)

Ein Nutzungsrecht kann im Falle der Übertragung im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, vgl. § 34 III 1 UrhG.

Für den Erwerber entsteht eine spezielle Haftung nach § 34 IV UrhG. Er haftet in den Fällen, in denen der Urheber der Übertragung nicht zugestimmt hat, gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Veräußerer. Der Veräußerer haftet gegenüber dem Urheber aus dem vertraglichen Verhältnis. Der Erwerber haftet neben dem Veräußerer ebenfalls für Verbindlichkeiten des Veräußerers aus dem Vertrag mit dem Urheber. Die Mithaftung des Erwerbers trägt der Tatsache Rechnung, dass der Erwerber von den Nutzungsrechten profitiert. (Fußnote) Der Erwerber haftet für die vertraglich geschuldete Vergütung sowie die angemessene Vergütung nach § 32 UrhG. Auf die gesamtschuldnerische Mithaftung des Erwerbers ist die allgemeine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren anwendbar. Es ist daher für den Unternehmenskäufer empfehlenswert, im Innenverhältnis mit dem Veräußerer eine Haftungsfreistellung zu vereinbaren. (Fußnote)

Nach § 35 UrhG kann selbst der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Urhebers weitere Nutzungsrechte einräumen. Dies dient dem Schutz desselbigen vor ungeeigneten Personen. (Fußnote)

Dieses Zustimmungserfordernis entfällt im Falle von Verwertungsgesellschaften.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 34 UrhG, § 35 UrhG

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