Einführung ins Urheberrecht - 25 - Anbietungspflicht bei freien Werken und zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmerurheber
5.8.4. Anbietungspflicht bei freien Werken?
Bei den freien Werken, Werken zu denen der Beschäftigte nicht verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob eine Pflicht zur Anbietung besteht. § 43 UrhG findet hier keine Anwendung. Diese Frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und ist daher nach wie vor umstritten.
Teilweise wird eine Anbietungspflicht gänzlich verneint (So Wandtke/Bullinger-Wandtke, § 43 Rn.34), teilweise mit unterschiedlicher Begründung bejaht (Eine gute Zusammenfassung über die unterschiedlichen Begründungsversuche findet sich bei Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.24ff). Dritte wiederum wollen nur dann eine Anbietungspflicht annehmen, wenn beispielsweise das Werk für die Existenz des Betriebes von immenser Bedeutung wäre. Auch darf es nicht zu einer Konkurrenzsituation mit dem eigenen Betrieb kommen. (Möhring/Nicolini-Spautz, § 43 Rn.12)
Es zeigt sich, dass bei dem Punkt der Anbietungspflicht keine Einigkeit besteht. Soweit ein außervertraglich geschaffenes Werk dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nicht aus Gründen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Treuepflicht anzubieten ist und es auch sonst keinem Wettbewerbsverbot unterfällt, so ist der Urheber in der Verwertung gänzlich frei. (Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.28)
Beispiel:
Arbeitnehmer X ist angestellter Wissenschaftsjournalist. Er schreibt in seiner Freizeit Romane. X ist bei der Verwertung frei. (Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.28)
Es ist daher dringend zu empfehlen, Arbeitsverträge und Dienstverträge entsprechend zu formulieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Zum Punkt der Vergütung siehe 5.8.5.
5.8.5 Zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmerurheber?
Für Arbeitnehmerurheber stellt sich die Frage, ob und inwieweit ihm für die Nutzung seines Werkes ein gesondertes Entgelt zusteht.
Hier ist zu unterscheiden:
(1) Grundsätzlich gilt bei Pflichtwerken, dass dem Arbeitnehmer kein gesonderter Vergütungsanspruch zukommt. Durch das Gehalt des Arbeitnehmers ist die Einräumung der Nutzungsrechte bereits abgegolten. (So beispielsweise Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.30)
Bei Pflichtwerke kann ausnahmsweise ein gesonderter Vergütungsanspruch bestehen:
(a) Bei einer Nutzung von Pflichtwerken außerhalb des Betriebszweckes, wenn es an vertraglichen Regelungen fehlt. (Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.31)
(b) Bei Pflichtwerken, die Überstunden erfordern. (Rehbinder, Rn.657.)
(c) Bei Pflichtwerken, die das Anforderungsprofil des Angestellten übersteigen. (Rehbinder, Rn.657.)
(2) Bei freien Werken hingegen, steht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu, da das geschaffene Werk nicht vom Lohn erfasst ist. (Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.33)
Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn er sich nicht ausdrücklich bei der Einräumung der Nutzungsrechte auf die Entgeltlichkeit beruft. (BGH GRUR 1985, 129, 130-Elektrodenfabrik.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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