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Einführung ins Urheberrecht - 25 - Anbietungspflicht bei freien Werken und zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmerurheber

5.8.4. Anbietungspflicht bei freien Werken?

Bei den freien Werken, Werken zu denen der Beschäftigte nicht verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob eine Pflicht zur Anbietung besteht. § 43 UrhG findet hier keine Anwendung. Diese Frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und ist daher nach wie vor umstritten.
Teilweise wird eine Anbietungspflicht gänzlich verneint (So Wandtke/Bullinger-Wandtke, § 43 Rn.34), teilweise mit unterschiedlicher Begründung bejaht (Eine gute Zusammenfassung über die unterschiedlichen Begründungsversuche findet sich bei Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.24ff). Dritte wiederum wollen nur dann eine Anbietungspflicht annehmen, wenn beispielsweise das Werk für die Existenz des Betriebes von immenser Bedeutung wäre. Auch darf es nicht zu einer Konkurrenzsituation mit dem eigenen Betrieb kommen. (Möhring/Nicolini-Spautz, § 43 Rn.12)
Es zeigt sich, dass bei dem Punkt der Anbietungspflicht keine Einigkeit besteht. Soweit ein außervertraglich geschaffenes Werk dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nicht aus Gründen der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Treuepflicht anzubieten ist und es auch sonst keinem Wettbewerbsverbot unterfällt, so ist der Urheber in der Verwertung gänzlich frei. (Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.28)

Beispiel:

Arbeitnehmer X ist angestellter Wissenschaftsjournalist. Er schreibt in seiner Freizeit Romane. X ist bei der Verwertung frei. (Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.28)

Es ist daher dringend zu empfehlen, Arbeitsverträge und Dienstverträge entsprechend zu formulieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Zum Punkt der Vergütung siehe  5.8.5.

5.8.5 Zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmerurheber?

Für Arbeitnehmerurheber stellt sich die Frage, ob und inwieweit ihm für die Nutzung seines Werkes ein gesondertes Entgelt zusteht.

Hier ist zu unterscheiden:

(1) Grundsätzlich gilt bei Pflichtwerken, dass dem Arbeitnehmer kein gesonderter Vergütungsanspruch zukommt. Durch das Gehalt des Arbeitnehmers ist die Einräumung der Nutzungsrechte bereits abgegolten. (So beispielsweise Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.30)

Bei Pflichtwerke kann ausnahmsweise ein gesonderter Vergütungsanspruch bestehen:

(a) Bei einer Nutzung von Pflichtwerken außerhalb des Betriebszweckes, wenn es an vertraglichen Regelungen fehlt. (Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.31)

(b) Bei Pflichtwerken, die Überstunden erfordern. (Rehbinder, Rn.657.)

(c) Bei Pflichtwerken, die das Anforderungsprofil des Angestellten übersteigen. (Rehbinder, Rn.657.)

(2) Bei freien Werken hingegen, steht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu, da das geschaffene Werk nicht vom Lohn erfasst ist. (Vgl. Dreier/Schulze-Dreier, § 43 Rn.33)
Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn er sich nicht ausdrücklich bei der Einräumung der Nutzungsrechte auf die Entgeltlichkeit beruft. (BGH GRUR 1985, 129, 130-Elektrodenfabrik.)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Stand: Mai 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Urheberrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22


Normen: § 43 UrhG

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