Einführung ins Urheberrecht - 17 - Einräumung von Nutzungsrechten und Zweckübertragungstheorie

5.3.3.2 Zeitliche Beschränkungen

Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden.

5.3.3.3 Inhaltliche Beschränkungen

Etwas schwieriger ist die Lage bei den so genannten inhaltlichen Beschränkungen.

Unproblematisch ist der Fall, dass sich Nutzungsrechte für die einzelnen Verwertungsbefugnisse getrennt vergeben lassen.

Beispiel:

A erhält das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, B das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und C das Senderecht nach § 20 UrhG.

Sollen die Verwertungsbereiche (z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht oder Senderecht) jedoch in einzelne Nutzungsarten mit jeweils entsprechenden Nutzungsrechten unterteilt werden, darf eine inhaltliche Beschränkung nicht unbeschränkt erfolgen. Den sogenannten Teilbefugnissen muss zumindest eine eigene technische oder wirtschaftliche Bedeutung zukommen. (Fußnote)

Beispiel:

Taschenbuch / Hardcover Ausgabe

5.3.4 Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, § 31 V UrhG

Im Zusammenhang mit den soeben genannten Beschränkungsmöglichkeiten ist die sogenannte Zweckübertragungstheorie des § 31 V UrhG zu beachten. § 31 V UrhG besagt: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Urheberrecht soweit wie möglich beim Urheber verbleiben soll. (Fußnote) Der Urheber soll nur so viel von seinen Rechten hergeben müssen, wie es unbedingt nötig ist. Klassisches Beispiel ist, dass derjenige, der ein Buch verlegt, nicht gleichzeitig das Verfilmungsrecht hierfür benötigt. (Fußnote) Diese Auslegung kann nach dem Wortlaut nur dann eingreifen, wenn eine Nutzungsart nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, vgl. hierzu den Wortlaut „… nicht ausdrücklich bezeichnet,…“.

Wurden sie ausdrücklich bezeichnet, findet § 31 V UrhG in solch einer Situation keine Beachtung.

Gerade für die zunehmende Online-Nutzung von Werken ist die aus der Zweckeinräumungsregel folgende Spezifizierungspflicht des Verwerters bedeutsam. So kann etwa aus den zu unbestimmten Formulierungen „Multimedia-Verwertung“, „elektronische Verwertung“ oder „digitale Verwertung“ auf keine Rechtseinräumung für eine konkrete Online-Nutzung geschlossen werden. Konkrete Online-Nutzungen sind zum Beispiel Music-on-Demand, Video-on-Demand, Print-on-Demand, E-Book, Online-Recherche oder Online-Publishing. Eine Online-Nutzung von Werken im Internet wird jedenfalls dann nicht vom Vertragszweck erfasst, wenn die Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht branchenüblich war. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Normen: § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 20 UrhG, § 31 UrhG

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