Einführung ins Urheberrecht - 18 - Verträge und Vergütungsanspruch

5.4 Verträge über unbekannte Nutzungsarten, § 31a UrhG

§ 31a I 1 UrhG enthält eine Regelung für Verträge über unbekannte Nutzungsarten. Demnach bedarf ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, der Schriftform.
Vor dem 1.1.2008 war eine Einräumung von Nutzungsrechten, deren Nutzungsart unbekannt war, unwirksam.
Dies hat sich ab dem 01.01.2008 mit § 31a UrhG geändert. Dieser verlangt „nur noch“, dass es in solchen Fällen der Schriftform bedarf. Nach § 31a I 2 UrhG bedarf es indes keiner Schriftform, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für Jedermann einräumt.

Eine unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31a I 1 UrhG, die das Schriftformerfordernis bewirkt, bedarf der Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Die Kenntnis ihrer technischen Möglichkeit genügt hierfür noch nicht. (Fußnote)
Ein sehr anschauliches Beispiel für eine neue bisher unbekannte Nutzungsart, die sich erst herauskristallisiert hat, ist beispielsweise die Verwendung von Musik als Handy-Klingelton. (Fußnote)

Dem Urheber steht selbst in dem Fall, dass die Einräumung schriftlich erfolgte, ein Widerrufsrecht nach § 31a I Satz 3 UrhG zu. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich. (Fußnote) Das Ende des Widerrufsrechts bestimmt sich nach § 31a I 4 UrhG.
§ 31a II UrhG enthält mehrere Konstellationen, in denen das Widerrufsrecht entfällt. Das ist beispielsweise nach § 31a II 1 UrhG der Fall, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c I UrhG geeinigt haben.
Zu beachten ist, dass auf die einzelnen soeben aufgezählten Rechte nicht im Voraus verzichtet werden kann, vgl. § 31a IV UrhG.

Zur Vergütung siehe => 5.6.3.

5.5 Verträge über künftige Werke, § 40 UrhG

§ 40 UrhG regelt Verträge über künftige Werke.

Danach bedarf es, wie bei § 31a UrhG, der Schriftform, wenn ein Vertrag den Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, vgl. § 40 I 1 UrhG. Dadurch soll der Urheber vor unüberlegten Entscheidungen bewahrt werden.(Fußnote)

§ 40 I 2 UrhG beinhaltet für beide Vertragsteile ein Kündigungsrecht.

Nach § 40 II UrhG kann auf das Kündigungsrecht nicht im Voraus verzichtet werden.

5.6 Vergütungsansprüche des Urhebers

Der Urheber wird Nutzungsrechte meist nicht unentgeltlich einräumen wollen. Vielmehr ist diesem daran gelegen eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte zu erlangen.
Daher wird neben der Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten meist auch eine Absprache über die zu entrichtende Vergütung getroffen. Das UrhG übernimmt die Aufgabe, eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes zu sichern, vgl. § 11 S. 2 UrhG. § 11 S. 2 UrhG wird durch die §§ 32 ff. UrhG ergänzt.
Diese Regelungen stellen einen gesetzlichen Schutz für die Urheber dar. Meist sind die freischaffenden Künstler den Verwertern wirtschaftlich und organisatorisch unterlegen.(Fußnote) Diese Unterlegenheit soll vor allem durch die §§ 32 ff. UrhG ausgeglichen werden. Die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern soll gestärkt werden.(Fußnote)

  • Angemessene Vergütung, § 32 UrhG => 5.6.1
  • Weitere Beteiligung des Urhebers, § 32a UrhG => 5.6.2
  • Vergütung für später bekannte Nutzungsarten, § 32c UrhG => 5.6.3


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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