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Einführung ins Urheberrecht - 08 - Der Urheber

3. Der Urheber

  • Das Schöpferprinzip, § 7 UrhG => 3.1
  • Die Miturheber, § 8 UrhG => 3.2
  • Urheber verbundener Werke, § 9 UrhG => 3.3

3.1 Das sogenannte Schöpferprinzip, § 7 UrhG

§ 7 UrhG besagt, dass der Schöpfer des Werkes Urheber ist.

Hieraus lassen sich mehrere Schlussfolgerungen ziehen:

1. Das Urheberrecht (UrhR) entsteht durch die Schöpfung selbst, in der Person, die das Werk hervorgebracht hat. Es bedarf keines staatlichen Verleihungsaktes, wie beispielsweise im Patentrecht.

2. Ein Minderjähriger oder Geisteskranker kann Urheber sein, da es nur auf eine Schöpfung ankommt und diese ein Realakt ist. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.

3. Urheber kann nur eine natürliche Person sein, niemals eine juristische Person, ein Tier oder eine Maschine.

4. Dieses Schöpferprinzip gilt auch, wenn die Schöpfung bspw. im Rahmen eines Dienstvertrages erbracht wird. Das (UrhR) steht auch in diesem Fall dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber kann sich nur durch Vertrag die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von dem Arbeitnehmer einräumen lassen (näheres hierzu unter 5.8)

5. Auch der sogenannte Ghostwriter ist Urheber.

Wichtig in dem Zusammenhang der Urheberschaft ist § 10 UrhG. Nach diesem wird als Urheber bis zum Beweis des Gegenteils angesehen, wer auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienen Werkes oder auf einem Original der bildenden Künste in üblicher Weise als solcher bezeichnet wird.

Urheber ist daher der auf einem Werk als Autor genannte, solange nicht jemand anderes das Gegenteil beweisen kann.

Beispiel:

A ist auf dem Bild als Urheber bezeichnet. Stammt das Bild aber tatsächlich von B, müsste dieser das beweisen.

3.2 Die Miturheber, § 8 UrhG

Oft wird ein Werk nicht von einer einzelnen Person alleine geschaffen, sondern es wirken mehrere Personen arbeitsteilig an einem gemeinsamen Werk mit.

Nach § 8 I UrhG sind die Personen, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich deren Anteile gesondert verwerten lassen, Miturheber eines Werkes.

Miturheberschaft setzt somit zweierlei voraus. Zum einen setzt es ein gemeinsames Arbeiten (Zusammenarbeit) voraus. Damit von einer Zusammenarbeit im Sinne des § 8 UrhG gesprochen werden kann, müssen die Beiträge der Einzelnen selber schöpferisch sein (Fußnote) und jeder muss seinen Beitrag der Gesamtidee unterordnen. (Fußnote) Eine Anregung oder lediglich bloße Gehilfenschaft kann kein Miturheberrecht begründen.

Zum anderen dürfen sich die Teile nicht gesondert verwerten lassen. Nicht gesondert verwerten lassen sich Teile, wenn es unmöglich ist, sie getrennt wirtschaftlich zu verwerten.

Beispiele:

- Kommentierung in juristischem Kommentar

- Gemeinsame Erstellung einer Software (Linux oder andere Open Source Projekte) bewirkt eine Gesamthand. Alle Programmierer, die zum Softwarecode beigetragen haben, sind Mitglieder der Gesamthand und Urheber.

Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht man von Miturheberschaft. Folge ist, dass nur ein Werk entsteht und es nur ein Urheberrecht gibt. Dieses steht nach § 8 II 1 UrhG allen Urhebern zur gesamten Hand zu. Die Aussage des § 8 II 1 UrhG bezieht sich nur auf das Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht.

Das bedeutet, dass für diese Rechte stets die Einwilligung aller Miturheber erforderlich ist. Die Einwilligung darf nach § 8 II 2 UrhG nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

Gleiches gilt für die Änderung eines Werkes. Zwar gilt hier, dass eine Änderung des Werkes nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig ist, § 8 II 1 2. Halbsatz UrhG. Diese Einwilligung darf nicht wider Treu und Glaube verweigert werden.

Gesamthandsgemeinschaft:

Im deutschen Zivilrecht sind nur wenige Gesamthandsgemeinschaften bekannt:

- Miturheberschaft

- Erbengemeinschaft

- Personengesellschaft

- der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft

Gesamthandsmitglieder müssen stets gemeinsam agieren.

Gemeinsame Urheber sollten die Nutzung des späteren Werks stets vor Beginn der Werkschöpfung verbindlich und schriftlich regeln, um zu vermeiden, dass ein Miturheber später die Nutzungszustimmung verweigert.

3.3 Urheber verbundener Werke, § 9 UrhG

Streng zu unterscheiden von der Miturheberschaft nach § 8 UrhG sind die Urheber verbundener Werke nach § 9 UrhG.

Bei § 9 UrhG schaffen die einzelnen Urheber kein gemeinsames Werk. Vielmehr schließen sie sich zusammen, um einzelne unterschiedliche Werke zusammen zu verwerten. Es entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB. (Fußnote)

Liegt ein solcher Zusammenschluss (Verbindung einzelner Werke zur gemeinsamen Verwertung) vor, so kann nach § 9 UrhG jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Beispiel:

Die Verbindung von Musik und Text bei einer Oper. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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