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Einführung ins Urheberrecht - 07 - Bearbeitungen - Sammelwerke - Amtliche Werke

2.3 Bearbeitungen, § 3 UrhG

Aus § 3 UrhG wird deutlich, dass nicht nur Originalwerke nach dem UrhG geschützt werden sollen, sondern auch Bearbeitungen. Dies ist deshalb wichtig, da nie ein Werk vollkommen neu ist und eine Schöpfung in den seltensten Fällen ohne eine Art Vorbild auskommt. (Fußnote)

§ 3 UrhG bestimmt, dass Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden.

Aus der Formulierung des § 3 UrhG ergibt sich Folgendes:

(1) Die Bearbeitung eines Werkes wird wie ein selbständiges Werk geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Es sind keine besonders hohen Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Bearbeitungen zu stellen. (Dreier/Schulze-Schulze, § 3 Rn.11)Routinemäßige Umgestaltungen werden nicht geschützt. (Fußnote)

(2) Als Beispiel einer Bearbeitung erwähnt § 3 UrhG die Übersetzung. Weitere nicht ausdrücklich genannte Beispiele einer Bearbeitung sind die Verfilmung und die Dramatisierung. (Rehbinder, Rn.214)

(3) Das Bearbeitungsurheberrecht entsteht mit der Herstellung der Bearbeitung. Eine Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes ist nicht erforderlich. (Fußnote) Um seine Bearbeitung verwerten zu können, bedarf es der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes (näheres hierzu siehe bei Punkt 4.3.3.2.3 Bearbeitungen und Umgestaltungen, § 23 UrhG und freie Benutzung, § 24 UrhG).

(4) § 3 UrhG regelt zudem das Verhältnis der beiden Urheber untereinander. Aus der Formulierung „unbeschadet“ ergibt sich zum einen, dass der Urheber, der bearbeitet, Schutz für seine Bearbeitung erhält, zum anderen bleibt dem Urheber des Ausgangswerkes, sein Urheberrecht erhalten. (Fußnote)

Wichtig ist noch, dass nach § 3 S.2 UrhG die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik nicht als selbständiges Werk geschützt wird.

2.4 Sammelwerke und Datenbankwerke, § 4 UrhG

Nach § 4 I UrhG werden Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

Nach § 4 UrhG genießen auch die sogenannten Sammelwerke urheberrechtlichen Schutz.

Für diesen Schutz müssen folgenden Voraussetzungen für ein Sammelwerk vorliegen:

(1) Es muss eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen bestehen. § 4 II UrhG hält nur für den Begriff des Datenbankwerkes eine Definition bereit. Nach § 4 II UrhG ist ein Datenbankwerk im Sinne des UrhG ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Das Datenbankwerk ist nur ein Sonderfall des Sammelwerkes. (Fußnote) Zur wichtigen Abgrenzung des Datenbankwerkes zur Datenbank nach § 87a UrhG, vergleiche unten unter 7.3.

(2) Weiter erforderlich ist, dass die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. In der Auswahl und Anordnung muss sich ein geistiger Gehalt festmachen lassen, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Die Anforderungen sind niedrig anzusetzen. Es muss jedoch ein Entscheidungsspielraum bestehen, welche Elemente in die Sammlung aufgenommen werden, um eine persönliche geistige Schöpfung bejahen zu können. (Fußnote) Anders ausgedrückt, liegt die Leistung in der Auslese und der Anordnung der Elemente. (Fußnote)

Beispiele für Sammelwerke (Fußnote):

  • Handbuch
  • Lexikon
  • Festschrift
  • Gedichtsammlung

2.5 Amtliche Werke, § 5 UrhG

Nach § 5 UrhG erhalten amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind gemeinfrei. (Fußnote)

Zu den amtlichen Werken gehören nach § 5 I UrhG Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze.

Durch § 5 UrhG soll eine weite Verbreitung von Gesetzen und anderen amtlichen Werken herbeigeführt werden. (Fußnote)

§ 5 III UrhG gewährt Urheberrechte an privaten Normwerken.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 3 UrhG, § 4 UrhG, § 5 UrhG

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