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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 9. Pflichtteil bei Erbausschlagung

9. Pflichtteil bei Erbausschlagung

Der Pflichtteil kann auch durch Ausschlagung des Erbes bzw. des Vermächtnisses herbeigeführt werden. Durch die Ausschlagung macht sich der Erbe selbst zum Pflichtteilsberechtigten. Dies ist aber nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Erforderlich sind die folgenden vier Kriterien:

  • Der Ausschlagende ist Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil des Erblassers
  • Der Ausschlagende wurde testamentarisch oder per Erbvertrag bedacht
  • Das Zugedachte wurde mit Beschränkungen oder Beschwerungen versehen
  • Das Zugedachte ist höher als der Pflichtteil

Das Erbe kann in verschiedener Weise belastet sein. Dies kann geschehen durch:

  • Vor- und Nacherbfolge
  • Testamentsvollstreckung
  • Teilungsanordnung
  • Vermächtnislast
  • Auflage geschehen

Verlangt der Erbe nach Ausschlagung seines Erbteils nun seinen Pflichtteil, so kommen die Beschränkungen und Beschwerungen nicht zum Tragen. Dafür erhält der Erbe nicht das im Testament oder Erbvertrag niedergelegte Zugedachte, sondern den geringeren Pflichtteil.
Schlägt der Erbe einen unbelasteten Erbteil aus, d.h. er liegt beispielsweise keine Anordnung einer Auflage vor, so erhält er nichts. Er erhält auch nicht den Pflichtteil.

Vorsicht:
Ist das Zugewendete genau so hoch oder geringer als der Pflichtteil, fallen die Beschränkungen und Beschwerungen automatisch weg. Eine Ausschlagung führt allerdings nicht zu einem Pflichtteilsanspruch. Im ersten Falle erhält der Erbe nichts. Im zweiten Falle (das Zugewendete ist geringer als der Pflichtteil) verbliebe lediglich der Pflichtteilsrestanspruch, d.h. der schuldrechtliche Anspruch gegen den Erben auf den Betrag, den das Zugewendete unter dem Pflichtteil liegt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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