Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 9. Pflichtteil bei Erbausschlagung
9. Pflichtteil bei Erbausschlagung
Der Pflichtteil kann auch durch Ausschlagung des Erbes bzw. des Vermächtnisses herbeigeführt werden. Durch die Ausschlagung macht sich der Erbe selbst zum Pflichtteilsberechtigten. Dies ist aber nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Erforderlich sind die folgenden vier Kriterien:
- Der Ausschlagende ist Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil des Erblassers
- Der Ausschlagende wurde testamentarisch oder per Erbvertrag bedacht
- Das Zugedachte wurde mit Beschränkungen oder Beschwerungen versehen
- Das Zugedachte ist höher als der Pflichtteil
Das Erbe kann in verschiedener Weise belastet sein. Dies kann geschehen durch:
- Vor- und Nacherbfolge
- Testamentsvollstreckung
- Teilungsanordnung
- Vermächtnislast
- Auflage geschehen
Verlangt der Erbe nach Ausschlagung seines Erbteils nun seinen Pflichtteil, so kommen die Beschränkungen und Beschwerungen nicht zum Tragen. Dafür erhält der Erbe nicht das im Testament oder Erbvertrag niedergelegte Zugedachte, sondern den geringeren Pflichtteil.
Schlägt der Erbe einen unbelasteten Erbteil aus, d.h. er liegt beispielsweise keine Anordnung einer Auflage vor, so erhält er nichts. Er erhält auch nicht den Pflichtteil.
Vorsicht:
Ist das Zugewendete genau so hoch oder geringer als der Pflichtteil, fallen die Beschränkungen und Beschwerungen automatisch weg. Eine Ausschlagung führt allerdings nicht zu einem Pflichtteilsanspruch. Im ersten Falle erhält der Erbe nichts. Im zweiten Falle (das Zugewendete ist geringer als der Pflichtteil) verbliebe lediglich der Pflichtteilsrestanspruch, d.h. der schuldrechtliche Anspruch gegen den Erben auf den Betrag, den das Zugewendete unter dem Pflichtteil liegt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: September 2009
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Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
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