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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 2. Pflichtteilsanspruch

2. Pflichtteilsanspruch

Der Erblasser kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Sollte der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen übergehen, sorgt das Gesetz dafür, dass diese Personen, nicht völlig leer ausgehen. Ihnen steht ein Mindesterbrecht, d.h. ihr Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht am Nachlass beteiligt, d.h. er wird nicht Miterbe neben den Erben. Anders als der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte also nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er erhält als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen Gegenstand aus der Erbmasse.
Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber den Erben. Eine einfache Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils oder die Anerkennung des Anspruchs ist nicht ausreichend. Vielmehr ist eine schriftliche Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch die Erben erforderlich. Wird diese verweigert, bedarf es einer gerichtlichen Klage.

Hinweis:
Der Pflichtteilsanspruch kann gegen den Willen der Erben nur zeitlich begrenzt durchgesetzt werden. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, § 2332 I BGB. Nach Ablauf der 3 Jahre braucht der Erbe nicht mehr zu zahlen. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis von dem Anspruch, so verjährt dieser spätestens nach 30 Jahren, § 2332 I BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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