Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 4. Erbenhaftung und Haftungsbeschränkung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Erbenhaftung
Ist abzusehen, dass der Nachlass zur Bezahlung der Gläubiger nicht ausreicht, kann der Erbe einen Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz stellen, § 1980 BGB.
Der Antrag auf Nachlassinsolvenz ist nicht beim Nachlassgericht, sondern beim Insolvenzgericht zu stellen. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. Das Insolvenzgericht ist wie das Nachlassgericht Teil des Amtsgerichts. Der Erbe hat eine Liste der Nachlasswerte, der Gläubiger und der Schulden aufzustellen und beim Gericht einzureichen. Einen Antrag auf Nachlassinsolvenz können neben dem Erben auch der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder die Nachlassgläubiger stellen.
Die Nachlassinsolvenz hat ähnliche Wirkung wie die Nachlassverwaltung. Das Gericht benennt einen Insolvenzverwalter, der anstelle des Erben den Nachlass ordnet, verwaltet und die Gläubiger bezahlt. Der Erbe verliert auch hier seine Verfügungsberechtigung über den Nachlass. Gleichzeitig haftet er nicht mit seinem gesamten privaten Vermögen gegenüber den Gläubigern. Er haftet allein mit dem Nachlass.
Aufgebotsverfahren
Ein Nachlass kann sehr unübersichtlich sein. Es kann aus unterschiedlichen Positionen zu Gunsten der Erben bestehen, aber auch aus Schulden. Zu klären ist dann, in welcher Höhe ein Anspruch der Gläubiger gegen den Erblasser bzw. die Erben besteht. Fressen die Schulden den Nachlass auf, oder verbleibt noch etwas für die Erben? Um diese Fragen klären zu können, kann der Erbe ein Aufgebotsverfahren einleiten, § 1970 BGB. Im Erbrecht dient das Aufgebotsverfahren der Feststellung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten. Gläubiger des Erblassers, die ihre Rechte nicht fristgerecht anmelden, können nach dem Ausschlussurteil nur noch Zahlung aus dem Nachlass, nicht aber aus dem weiteren Vermögen der Erben verlangen. Hierdurch erhalten diese die Sicherheit, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist beim örtlich zuständigen Nachlassgericht (Fußnote) ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dazu wird der Erbe nach den ihn bekannten Gläubigern und deren Adressen befragt. Das Gericht wendet sich dann schriftlich an die Gläubiger und fordert sie auf, ihre Forderungen gegen den Nachlass geltend zu machen. Zusätzlich setzt das Gericht den Gläubigern eine Frist zur Geltendmachung der Forderungen. Ist diese Frist verstrichen, ergeht auf Antrag des Erben ein Urteil, ein sog. Ausschlussurteil. Das Ausschlussurteil führt dazu, dass die Gläubiger, die sich innerhalb der gesetzten Frist gemeldet haben, zu erst aus dem Nachlass bezahlt werden.
Haftung
Reicht der Nachlass nicht für die Bezahlung der angemeldeten Forderungen aus, haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen .
Gläubiger, die sich zu spät gemeldet haben, können zwar ihre Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen, aber erst nach den Gläubigern, die sich fristgerecht gemeldet haben. Die säumigen Gläubiger verlieren ihren Anspruch nicht, sie werden aber zweitrangig aus dem Nachlass bezahlt. Ist dieser aufgebraucht, erhalten sie nichts. Der Erbe kann sich auf die sogenannte Erschöpfung des Nachlasses berufen, § 1973 I BGB. Er haftet nicht mit seinem eigenen Vermögen für den Rest der Gläubigerforderungen. Er haftet also nur mit dem Nachlass.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
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Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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