Einführung ins Erbrecht Teil 4: Der Erbvertrag - 2. Änderung eines Erbvertrags

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen, nicht beschränkt. Problematisch wird es nach dem Tode einer Vertragspartei.

1. Der Widerruf eines Erbvertrages

Die Parteien eines Erbvertrages können sowohl den Erbvertrag als ganzes, als auch einzelne vertragsmäßige Verfügung durch einen Vertrag widerrufen. Der Widerruf kann speziell durch einen Aufhebungsvertrag oder durch einen neuen Erbvertrag mit abweichendem Inhalt erfolgen. Zur Wirksamkeit des Widerrufs ist immer die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich. Ein bindendes Vermächtnis und eine Auflage können auch durch ein Testament (= Aufhebungstestament) aufgehoben werden. Dies gilt nicht für eine Erbeinsetzung. Eine Erbeinsetzung kann nicht durch ein Aufhebungstestament verändert werden, § 2291 BGB.
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner widerrufen werden, § 2292 BGB. Nach dem Tode einer Vertragspartei kann der Widerruf nicht mehr erfolgen, § 2290 BGB.

2. Der Rücktritt vom Erbvertrag

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Ist in einem Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt einer Vertragspartei der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden.

Hinweis:
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten die Vorschriften über das Scheidungsrecht oder die Normen aus dem LPartG nicht. Um die Folgen einer Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erbvertrag regeln zu könne, ist den Lebenspartnern zu raten, im Erbvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.

Unter Umständen steht dem Erblasser ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Das Gesetz sieht in § 2294 BGB und § 2295 BGB zwei Gründe für einen Rücktritt vom Erbvertrag vor:
- eine Verfehlung des Begünstigten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigten würden
- Wegfall der Gegenleistung für die letztwillige Verfügung vor dem Tod des Erblassers.

Der Rücktritt muss vor einem Notar erklärt werde. Dabei kann der Erklärende sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 2296 BGB. Der Rücktritt kann von allen Vertragsparteien zeitlich bis zum Tod der anderen Vertragspartei erklärt werden. Nach dem Tod einer Vertragspartei besteht für den Begünstigten die Möglichkeit der Ausschlagung des Zugedachten. Der Erblasser kann die getroffenen Verfügungen durch Testament ändern, § 2297 BGB. Der Rücktritt führt zu einer Unwirksamkeit des Erbvertrages.

3. Die Anfechtung eines Erbvertrages

Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078 ff GB von den Parteien des Erbvertrages und im Falle des § 2079 BGB vom Pflichtteilsberechtigten angefochten werden. Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht:
- Irrtum über die Bedeutung der Erklärung
- Drohung
- Vergrößerung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten

Die Anfechtung braucht grundsätzlich nicht persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die begünstigte Vertragspartei, sowie der übergangene Pflichtteilsberechtigte können sich bei der Abgabe der Erklärung vertreten lassen. Dies gilt allerdings nicht für den Erblasser. Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
Die Anfechtung kann schriftlich oder zu Protokoll beim Nachlassgericht erklärt werden. Dabei muss das Wort „Anfechtung“ nicht verwendet werden. Es muss aus dem Inhalt der Erklärung deutlich hervorgehen, dass der Erklärende die Folgen einer Anfechtung möchten. Der Grund der Anfechtung braucht nicht ausdrücklich genannt werden.
Die Anfechtung durch die Parteien kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. In den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 
 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Mai 2009


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