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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 8. Der Nachlass


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



Es werden nicht nur einzelne Gegenstände, sondern immer der gesamte Nachlass einschließlich aller Aktivwerte wie beispielsweise Möbel, der eigene Pkw, Aktien und alle Schulden vererbt. Die Erben treten bezüglich der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle. Man spricht von der Gesamtrechtsnachfolge.
Im Folgenden werden Aspekte behandelt, die vielfach Fragen aufwerfen:

8.1. Guthaben auf Bankkonten

Der Erbe kann nicht so ohne weiteres Auszahlungen von dem Konto des Erblassers vornehmen. Dies führt vielfach beim überlebenden Ehepartner zu finanziellen Engpässen. Bei Guthaben auf Bankkonten ist zu unterscheiden, ob dem Erblasser ein eigenes Konto gehörte oder ob er zusammen mit dem Ehepartner ein Konto führte. Ist der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos, fällt das gesamte Guthaben in den Nachlass. Der Erbe oder die Erben können nicht automatisch über das Guthaben verfügen. Eine Verfügung, beispielsweise in Form der Abhebung zur Begleichung entstandener Kosten ist nur gegen Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten öffentlichen Testaments möglich.

Praxistipp:
Oft haben Ehepaare ein gemeinsames Konto. Dies ist in der Regel ein sogenanntes „Oder-Konto“, d.h. jeder Ehepartner kann unabhängig vom anderen Partner über das Guthaben auf dem Konto verfügen. Daneben besteht die Möglichkeit der Eröffnung eines sogenannten „Und-Kontos“. Bei einem „Und-Konto“ können die beiden Kontoinhaber nur zusammen über das Guthaben verfügen. Um dem überlebenden Ehepartner in der Situation des Todesfalles des Erblassers nicht weiter zu belasten, ist es ratsam dem Ehepartner eine schriftliche Bankvollmacht oder notarielle Generalvollmacht vor dem Todesfall zu erteilen. Es ist nicht ausreichend die Vollmacht vor dem Tode dem überlebenden Ehepartner auszuhändigen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem jeweiligen Geldinstitut zu erteilen.

8.2. Lebensversicherung und Bausparvertrag

Der Betrag aus einer Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages fällt nicht automatisch in den Nachlass. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Begünstigte der Versicherung oder des Bausparvertrages der Erblasser selbst ist. Die Summe aus der Lebensversicherung bzw. des Bausparvertrages wird dann Teil des Nachlasses.
Ist der Bezugsberechtigte nicht der Erblasser, so erhält dieser die Leistung aufgrund der vertraglichen Bestimmung. Die Summe geht „am Nachlass vorbei“ auf den Begünstigen über.


Praxistipp:
Der geschiedene Ehepartner des Erblassers ist zwar im Falle der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe, da es am Bestand einer Ehe fehlt. Die Scheidung hat aber keine Auswirkungen auf die Begünstigung im Falle des Todes des Erblassers. Trotz der Scheidung der Ehepartner wird dem Überlebenden die Summe aus dem Bausparvertrag ausgezahlt. Daher ist zu raten, dass im Fall einer Scheidung ein Wechsel in der Person des Begünstigten vorgenommen wird.

8.3. Wertpapiere und Gesellschaftsanteile

Die Wertpapiere eines Erblassers gehören in den Nachlass. Sie werden mit dem Kurswert des Todestages berücksichtigt. War der Erblasser zugleich Inhaber von Gesellschaftsanteilen, so fallen diese ebenfalls in den Nachlass. Sie werden mit ihrem Tageswert angesetzt.

8.4. Grundstücke und Unternehmen

Konnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten ein Grundstück und ein Unternehmen sein Eigen nennen, so fallen auch diese in den späteren Nachlass. Sie sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Unter einem Verkehrswert versteht man den Preis, den ein Dritter für die Immobilie bzw. das Unternehmen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zahlen würde.

Hinweis:
Aus Sicherheitsgründen sollte bei der Bewertung der Immobilien, der Wertpapiere und Gesellschaftsanteile ein Sachverständiger hinzugezogen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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