Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 7.1. Ersatzerben und Vermächtnisnehmer

7.1. Der Ersatzerbe

Dem Erblasser steht es frei, in seiner letztwilligen Verfügung einen Ersatzerben zu bestimmen. Dies ist sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der eingesetzte Erbe aus einem bestimmten Grund (z.B. vorzeitiger Tod, Ausschlagen der Erbschaft) wegfällt. Nimmt der Erblasser keine Einsetzung eines Ersatzerben vor, so wird der Erbteil des ausfallenden Erben auf die anderen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt.

Beispiel Ersatzerbe:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Im Falle ihres vorzeitigen Todes ist Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz.

Gudrun Rasch (Unterschrift)

7.2. Der Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann anordnen, dass eine bestimmte Person einzelne Nachlassgegenstände erhalten soll. Man spricht hier von einem Vermächtnis an eine bestimmte Person. Ein Vermächtnisnehmer erhält jedoch nicht bereits mit dem Erbfall das Eigentum an diesem Gegenstand. Vielmehr steht der Gegenstand nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die oder den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung dieses Gegenstands. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht Erbe.

Beispiel Vermächtnis:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Meine langjährige Haushaltshilfe Frau Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Rubinring, mein gutes Porzellangeschirr und mein vergoldetes Essbesteck.

Gudrun Rasch (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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