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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 7.1. Ersatzerben und Vermächtnisnehmer

7.1. Der Ersatzerbe

Dem Erblasser steht es frei, in seiner letztwilligen Verfügung einen Ersatzerben zu bestimmen. Dies ist sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der eingesetzte Erbe aus einem bestimmten Grund (z.B. vorzeitiger Tod, Ausschlagen der Erbschaft) wegfällt. Nimmt der Erblasser keine Einsetzung eines Ersatzerben vor, so wird der Erbteil des ausfallenden Erben auf die anderen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt.

Beispiel Ersatzerbe:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Im Falle ihres vorzeitigen Todes ist Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz.

Gudrun Rasch (Unterschrift)

7.2. Der Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann anordnen, dass eine bestimmte Person einzelne Nachlassgegenstände erhalten soll. Man spricht hier von einem Vermächtnis an eine bestimmte Person. Ein Vermächtnisnehmer erhält jedoch nicht bereits mit dem Erbfall das Eigentum an diesem Gegenstand. Vielmehr steht der Gegenstand nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die oder den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung dieses Gegenstands. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht Erbe.

Beispiel Vermächtnis:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Meine langjährige Haushaltshilfe Frau Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Rubinring, mein gutes Porzellangeschirr und mein vergoldetes Essbesteck.

Gudrun Rasch (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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