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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 6. Vor- und Nacherben und Berliner Testament

6.1. Der Vor- und Nacherbe im Testament

Der Erblasser kann in seinem Testament einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Vor- und Nacherbschaft bedeutet, dass zunächst bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts (beispielsweise Geburt oder Tod einer Person) eine oder mehrere Personen die Erbschaft als Vorerben erhalten. Von dem bestimmten Zeitpunkt an eine oder mehrere andere Personen als Nacherben die Erbschaft erhalten. Der Erblasser kann so die Vermögensweitergabe über mehrere Generationen regeln. Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe sind jeweils Erben des Erblassers. Der Nacherbe ist nicht –wie man annehmen könnte- der Erbe des Vorerben. Die Einsetzung eines Vor- und Nacherben wird unter Eheleuten oft verwendet.

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Ich, Kurt Kaiser, setze meine Frau Margot Kaiser als Vorerbin ein. Sie kann über den Nachlass frei verfügen. Nacherben werden unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein.

Kurt Kaiser (Unterschrift)

Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Margot Kaiser (Unterschrift)

6.2. Das Berliner Testament

Von der Vor- und Nacherbschaft ist das sogenannte Berliner Testament zu unterschieden. Haben die Eheleute ein Berliner Testament verfasst, ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe des zuerst verstorbenen Partners. Die gemeinsamen Kinder sind dann Erben des zuletzt verstorbenen Partners. Sie sind nicht Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils.

Beispiel Berliner Testament:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Josef und Julia Schulz, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein.

Josef Schulz (Unterschrift)

Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Julia Schulz (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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