Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 4. Der Alleinerbe
4.1. Die Erbeinsetzung einer natürlichen Person
Jede Person, unabhängig vom Alter und der körperlichen und geistigen Verfassung kann Erbe sein. Einzige Voraussetzung ist, dass sie zur Zeit des Erbfalls bereits lebte oder noch lebte, § 1923 I BGB. Danach sind alle lebenden Personen erbfähig, die den Erblasser überleben. Wie lange sie ihn überleben, ist unerheblich. So genügt bereits ein Überleben von nur wenigen Sekunden. Sollte sich die Reihenfolge der Todeseintritte nicht klären lassen, so wird vermutet, dass die betreffenden Personen zeitgleich verstorben sind. Damit kann keiner den anderen beerben.
Beispiel:
Herr und Frau S sind in einem Verkehrsunfall verwickelt und sterben am Unfallort. Es kann nicht geklärt werden, wer von den beiden als erster verstarb. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Ehepaar S zeitgleich verstarb.
4.2. Die Erbeinsetzung eines ungeborenen Kindes
Von dem Grundsatz des § 1923 I BGB macht das Gesetz allerdings eine Ausnahme. Ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind gilt als vor dem Erbfall zur Welt gekommen, § 1923 II BGB. Notwendig ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Ein totgeborenes Kind wird nicht erbfähig und damit auch nicht Erbe.
Praxistipp:
Soll ein nicht gezeugtes Kind als Erbe eingesetzt werden, so ist dies lediglich im Wege der Vor- und Nacherbschaft möglich. Entscheidend ist beim Nacherben, dass er im Zeitpunkt des Todes des Vorerben lebte oder zumindest gezeugt wurde. Der Todeszeitpunkt des Erblassers ist in diesem Falle nicht entscheidend.
4.3. Die Erbeinsetzung von juristischen Personen
Auch juristische Personen können als Erben eingesetzt werden. Juristische Personen sind Zusammenschlüsse von Personen und Sachen zu einer Organisation, die selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist. Zu den juristischen Personen gehört der eingetragene Verein (e.V.), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Stiftung. Weiterhin gehören dazu der Bund, die einzelnen Bundesländer, Kirchen und Universitäten. Auch hier ist der zeitliche Moment entscheidend. Im Todesfalle muss die juristische Person bereits bestehen. Eine Ausnahme gilt allerdings für Stiftungen. Eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Erblassers behördlich genehmigt wird, gilt als schon vor seinem Tod als entstanden, § 84 BGB.
4.4. Die Erbeinsetzung von Personengesellschaften
Die Personengesellschaften sind nicht gleichzusetzen mit den juristischen Personen, sie ähneln diesen aber. Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft konkret auf die Personen und die Gesellschafter zugeschnitten ist. Wesentliche Eigenschaft einer Personengesellschaft ist, dass die Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft haften. Zu den Personengesellschaften zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaft und der nicht eingetragene Verein.
Praxistipp:
Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 709 ff BGB) erbfähig ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sollte der Erblasser einer GbR etwas vererben, sollte aus Sicherheit eine vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar stattfinden.
4.5. Die Erbeinsetzung von Tieren
Tieren kann nichts vererbt werden. Sie werden vom Gesetz als Sachen verstanden, § 90 a BGB und können damit nicht als Erben eingesetzt werden.
Praxistipp:
Möchte der Erblasser nach seinem Tode die Versorgung seines Haustieres sichern, kann er dies erreichen, wenn er in seinem Testament eine Auflage für die Erben vorsieht, für das Wohlergehen des Tieres zu sorgen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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