Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 2. Testament und Erbvertrag

Das Gesetz stellt im Rahmen der gewillkürten Erbfolge dem Erblasser zwei Formen zur Anordnung seines Erben zur Verfügung, nämlich das Testament (vgl. § 1937 BGB) und den Erbvertrag (§ 1941 BGB).

Das Testament und der Erbvertrag

Das Testament ist eine einseitige, d.h. allein vom Erblasser bis zu seinem Tode widerrufliche Verfügung. Der Erbvertrag hingegen wird mit einer oder mehreren anderen Personen geschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen. Erbvertragliche Verfügungen können einseitig nur bei einem entsprechenden Vorbehalt im Erbvertrag oder unter ganz strengen Voraussetzungen abgeändert werden. Inhaltlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie im Testament getroffen werden.

Beispiel:
Wenn ein Geschäftsinhaber seinen Neffen zum Alleinerben einsetzen will und der Neffe bereits jetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erbvertrag zweckmäßig sein. Der Neffe kann sich dann darauf verlassen, dass er Erbe sein wird. Geht es hingegen lediglich um das Ersetzen der gesetzlichen Erbfolge durch eine Erbeneinsetzung, wird ein Testament genügen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie ErbR2009

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Jan. 09


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1937 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErbvertrag
RechtsinfosErbrechtTestament
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentErbvertrag
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypErbvertrag
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentTestament