Logo FASP Group

Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 2. Testament und Erbvertrag

Das Gesetz stellt im Rahmen der gewillkürten Erbfolge dem Erblasser zwei Formen zur Anordnung seines Erben zur Verfügung, nämlich das Testament (vgl. § 1937 BGB) und den Erbvertrag (§ 1941 BGB).

Das Testament und der Erbvertrag

Das Testament ist eine einseitige, d.h. allein vom Erblasser bis zu seinem Tode widerrufliche Verfügung. Der Erbvertrag hingegen wird mit einer oder mehreren anderen Personen geschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen. Erbvertragliche Verfügungen können einseitig nur bei einem entsprechenden Vorbehalt im Erbvertrag oder unter ganz strengen Voraussetzungen abgeändert werden. Inhaltlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie im Testament getroffen werden.

Beispiel:
Wenn ein Geschäftsinhaber seinen Neffen zum Alleinerben einsetzen will und der Neffe bereits jetzt im Geschäft mitarbeiten soll, wird ein Erbvertrag zweckmäßig sein. Der Neffe kann sich dann darauf verlassen, dass er Erbe sein wird. Geht es hingegen lediglich um das Ersetzen der gesetzlichen Erbfolge durch eine Erbeneinsetzung, wird ein Testament genügen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 1937 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErbvertrag
RechtsinfosErbrechtTestament
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentErbvertrag
RechtsinfosErbrecht
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypErbvertrag
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentTestament