Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 2. Antragsverfahren und Antragsberechtigte
1. Das Antragsverfahren
Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Zuständig ist das Nachlassgericht (als Teil des Amtsgerichts), in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.
In der Regel wird zur Beantragung eines Erbscheins ein Formular benutzt, das die Nachlassgerichte bereitstellen. Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Erbe durch Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Familienbuch, eidesstattliche Versicherung oder durch Zeugen nachweisen. Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht.
Das Nachlassgericht muss dem Erben auf Antrag über sein Erbrecht und, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils einen Erbschein erteilen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ( jedes Erben) ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.
2. Der Antragsberechtigte
Das Recht zur Beantragung eines Erbscheins steht nicht jedem zu, der an der Erteilung ein rechtliches Interesse hat. Antragsberechtigt ist:
- Jeder Erbe (§§ 2353, 2357 BGB),
- Der Vorerbe (nicht jedoch der Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbfolge, der einen Erbschein für sich selbst oder für den Vorerben beantragen möchte)
- Der Erbeserbe, das heißt, der Erbe eines Erben, wobei allerdings der ursprüngliche Erbe im Erbschein ausgewiesen wird
- Der Testamentsvollstrecker
- Der Nachlassverwalter
- Der Nachlassinsolvenzverwalter
- Der Nachlass- wie der Erbengläubiger, sofern er einen vollstreckbaren Titel vorlegt
- Der Erbschafts- und Erbteilserwerber, wobei ebenfalls der Name dessen, der unmittelbar Erbe geworden ist, im Erbschein angegeben wird
Demgegenüber ist nicht antragsberechtigt etwa der Vermächtnisnehmer. Hierzu gehört auch derjenige, dem der Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einem Teil desselben zusteht, es sei denn, er legt einen vollstreckbaren Titel vor. Der Erbscheinsantrag ist in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026
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