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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 7. Die Rechte des Erben

7. Der Testamentsvollstrecker: Die Rechte des Erben

Zu Beginn der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers hat dieser ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem sind die Aktiva und die Passiva, d.h. die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die Schulden des Erblassers aufzuführen, 2215 BGB. Jeder Erbe kann verlangen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Auf diese Weise kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker auf die Finger sehen. Auch bei der weiteren Tätigkeit des Testamentsvollstreckers besteht diese Möglichkeit. Der Erbe hat nämlich gegenüber dem Testamentsvollstrecker das Recht, Auskünfte über dessen Tätigkeit zu erhalten. Das Auskunftsrecht des Erben geht nicht so weit, dass er bestimmte Handlungen des Testamentsvollstreckers untersagen kann, er kann aber nach Abschluss der gesamten Tätigkeiten Rechenschaft von dem Testamentsverwalter verlangen, § 2218 BGB.

Während der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker kann der Erbe nicht über Gegenstände, die der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, verfügen. Der Testamentsvollstrecker hat aber Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt seine Verwaltungsaufgabe an diesen Nachlassgegenständen. Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Erfüllung der Verbindlichkeiten Sicherheit leistet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: §§ 2215, 2218 BGB

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