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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 5. Die Grenzen der Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

5. Die Grenzen der Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist nicht nur an die Anordnungen des Erblassers gebunden. Seine Handlungsfreiheit ist zum Schutz der Erben durch gesetzliche Vorgaben begrenzt. So kann er nur im bestimmten Rahmen Schenkungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften vornehmen.

5.1. Die Vornahme von Schenkungen

Der Testamentsvollstrecker darf aus dem Nachlass grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen. Dazu ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, § 2205 BGB. Dazu zählen beispielsweise Schenkungen zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Schenkungen zur Geburt, aber auch Spenden, soweit der Erblasser diese selbst vorgenommen hätte. Andere Schenkungen oder über das übliche Maß hinausgehende Schenkungen sind nur mit Zustimmung des Erben bzw. der Erbengemeinschaft zulässig.

5.2. Das In-sich-Geschäft

Unterbreitet der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker dem Erben oder der Erbengemeinschaft konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge, so liegt darin eine grobe Amtspflichtverletzung. Dies gilt verstärkt, wenn der Erblasser Geschäfte als Testamentsvollstrecker mit sich selbst macht. Der Testamentsvollstrecker steht in einem solchen Fall auf der einen Seite als Verwalter des Nachlasses und auf der anderen Seite als Geschäftsmann. Man spricht in diesem Fall von einem In-Sich-Geschäft, § 181 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist bei Abschluss eines In-sich-Geschäfts einem Gewissenskonflikt ausgesetzt. Um den bestmöglichen Schutz des Nachlasses und der Erben zu erreichen, ist diese Art von Geschäft unwirksam. Der Abschluss eines In-sich-Geschäfts kann zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt führen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine gegenteilige Anordnung aufgenommen hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: §§ 181, 2205 BGB

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