Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 4. Formen der Testamentsvollstreckung
4. Formen der Testamentsvollstreckung
Im Grunde ist zwischen zwei Formen der Testamentsvollstreckung zu unterschieden: der Dauervollstreckung und der Abwicklungsvollstreckung. (Diese beiden Formen werden nun im Folgenden kurz dargestellt:)
4.1. Die Dauertestamentsvollstreckung, § 2209 BGB
Die Dauer einer Testamentsvollstreckung richtet sich vorrangig nach den Anordnungen des Erblassers. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker für eine feste Laufzeit, bis zu einem Endtermin, einer auflösenden Bedingung oder für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses einsetzten (Dauertestamentsvollstreckung). Häufig geschieht die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, weil die Erben noch minderjährig sind.
Eine Dauertestamentsvollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses fortdauern soll.
Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Enkelin Ursula Schmidt in Karlsruhe, Hauptstraße 32, sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von 12.000 Euro (Euro zwölftausend). Zum Testamentsvollstrecker für meine Enkelin Ursula ernenne ich meinen Rechtsanwalt Dr. Färber. Herr Rechtsanwalt Dr. Färber soll bis zur Volljährigkeit meiner Enkelin als Testamentsvollstrecker tätig sein.
Gertraude Müller (Unterschrift)
4.2. Die Abwicklungsvollstreckung
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker berufen, um die zeitnahe und ordnungsgemäße Verteilung seines Vermögens zu sichern. Der Testamentsvollstrecker hat zum Einen die Pflicht nach § 2046 BGB zuerst die Schulden zu bezahlen und die Erfüllung der Auflagen und der Vermächtnisse zu kontrollieren. Zum Anderen hat er ein Verzeichnis über die gesamte Vermögensmasse anzulegen und einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen, § 2204 BGB. Dazu ist weder die Genehmigung des Erben, noch des Gerichts erforderlich. Vor der Verbindlicherklärung des Auseinandersetzungsplans sind die Erben allerdings anzuhören.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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