Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 2. Die Annahme und Ablehnung des Amtes
2. Der Testamentsvollstrecker: Die Annahme und Ablehnung des Amtes
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme des Amts erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 BGB. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt des Testamentsvollstreckers als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Dem Berufenen steht es frei das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers besteht dazu keine Pflicht. Er kann die Berufung daher ablehnen. Die Ablehnung erfolgt wiederum durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Der Berufene muss seine Entscheidung nicht begründen, es genügt ein einfaches „nein“. Nimmt eine berufene Person das Amt des Testamentsvollstreckers nicht an, kann das Nachlassgericht eine andere Person als Testamentsvollstrecker einsetzen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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