Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 4. Formvorschriften
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
4. Formvorschriften
Zur Anordnung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Es muss nicht das Wort „Vermächtnis“ verwendet werden. Oftmals kennen juristische Laien nicht den Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses, § 2087 BGB.
Eine Anordnung eines Vermächtnisses in mündlicher Form zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht wirksam. Das Vermächtnis muss in schriftlicher Form im Rahmen des Testamentes oder des Erbvertrags aufgenommen worden sein.
Beispiel:
Mein Jagdgewehr erhält mein treuer Jagdfreund X; alles andere was ich besitze erhalten meine Kinder je zu gleichen Teilen.
Durch die Anordnung des Verstorbenen werden die Kinder Erben und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass die Kinder mit dem Tode in alle Vermögenspositionen des Erblassers einrücken, der Freund dagegen einen Anspruch gegen die Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat. Die Schriftform wurde gewahrt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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