Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 3. Untervermächtnis und Verschaffungsvermächtnis
1. Das Untervermächtnis
Ähnlich wie bei Vor- und Nachvermächtnis kann anstatt eines Erben auch ein anderer Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis belegt werden. Es gibt auch hier eine Kette von Vermächtnisnehmern. Handelt es sich nicht um den gleichen Gegenstand, der weiterzugeben ist, so spricht man von einem Untervermächtnis. Der Untervermächtnisnehmer erhält einen vom Hauptvermächtnis verschiedenen Gegenstand.
2. Das Verschaffungsvermächtnis
Beim Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169, 2170 BGB) richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Sollte dies nicht möglich sein oder für den Erben mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein, hat der Verschaffungsvermächtnisnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verschaffungsvermächtnisses.
Vorsicht:
Es ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte. Aus diesem Grund ist eine ausdrückliche und unzweifelhafte Formulierung des Verschaffungsvermächtnisses durch den Erblasser notwendig. Gerade Laien fällt diese Formulierung schwer. Daher sollten sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.
3. Das Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann den Erhalt eines Vermächtnisses mit einem bestimmten Zweck verbinden. Dieser Zweck muss im letzten Willen des Verstorbenen ausdrücklich genannt werden. Der typische Fall ist die Aufnahme eines Studiums oder das Bestehen des Autoführerscheins. Sollte der Zweck nicht erreicht werden, so ist das Vermächtnis wirkungslos. Es fällt zurück in die Erbmasse und wird auf die Erben verteilt.
4. Das Wahlvermächtnis
Der Erblasser kann in seinem letzten Willen auch so verfahren, dass er dem Vermächtnisnehmer selbst die Wahl zwischen verschiedenen Gegenständen lässt. Fest steht lediglich, dass der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand erhält. Die Wahl kann auch der Testamentsvollstrecker treffen. Nimmt der Erblasser keine ausdrückliche Bestimmung über das Wahlrecht vor, so bestimmen die Erben den konkreten Gegenstand.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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