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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 4. Erben 4. und 5. Ordnung

Die Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Erben der 5. Ordnung sind die noch entfernteren Verwandten. Bei diesen beiden Ordnungen ist das Eintrittsrecht der Kinder zu den Ordnungen 2 und 3 abweichend geregelt: Stirbt ein Urgroßelternteil, so treten an dessen Stelle nicht automatisch seine Kinder. Vielmehr erhöht sich der Erbanteil der anderen Urgroßeltern. Wenn kein Urgroßelternteil mehr lebt, erbt derjenige von diesen Abstammende, der zum Erblasser durch die wenigsten vermittelten Geburten getrennt ist, alleine. Er schließt Enkel und Urenkel aller Urgroßeltern aus.

Beispiel:
Frau Schattmann verstirbt. Sie hinterlässt weder Kindern, noch Eltern und Großeltern. Es erben die Urgroßeltern je zu gleichen Teilen, also 1/8 .

Beispiel:
Ist nun der Urgroßvater von Frau Schattmann vor ihr verstorben, so erbt sein Anteil nicht dessen Ehefrau –die Urgroßmutter von Frau Schattmann- oder seine Tochter –Großtante von Frau Schattmann. Der Erbteil des Urgroßvaters wird auf die anderen Urgroßeltern zu gleichen Teilen verteilt. So erben sie je 1/7 des Vermögens von Frau Schattmann. Leben nur noch zwei Urgroßeltern, so erben sie je die Hälfte des Vermögens von Frau Schattmann. Sollte nur noch ein Urgroßelternteil leben, so wird dieser Alleinerbe von Frau Schattmann.

Beispiel:
Sind die Urgroßeltern von Frau Schattmann bereits verstorben, so erben von ihr Ihre Großtanten und Großonkel. Sollte ein Großonkel verstorben sein, erben nicht dessen Kinder. Sein Anteil verteilt sich wiederum auf die anderen Großtanten und Großonkel. So kann ein lebendes Kind der Urgroßeltern der Frau Schattmann deren Alleinerbe werden .

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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