Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 3. Großeltern und deren Abkömmlinge
Die Erben 3. Ordnung
Die Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Aus der Sicht des Erblassers wären dies zunächst seine Großeltern, wenn diese nicht mehr leben Onkel und Tanten des Erblassers und danach seine Vetter und Kusinen.
Beispiel:
Die kinderlose Frau B verstirbt. Da ihre Eltern bereits vor ihr verstorben sind, erben ihre Großeltern je zu gleichen Teilen. Das heißt die Mutter und der Vater von Frau Bs Mutter erben je ¼ ihres Vermögens, sowie die Mutter und der Vater von Frau Bs Vater erben je zu ¼.
Beispiel:
Der Großvater mütterlicherseits ist vor Frau B verstorben. Er hinterlässt seine Frau (Großmutter) und eine Tochter, die Tante von Frau B. Den Anteil (¼) des verstorbenen Großvaterserbt jetzt die Tante von Frau B. Daneben erben die Großeltern väterlicherseits je ¼ wie auch die Großmutter mütterlicherseits.
Beispiel:
Sind die Großeltern mütterlicherseits verstorben, so erbt die Tante von Frau B die beiden Anteile, die auf ihre Mutter und ihren Vater entfallen, also je ¼. Insgesamt erbt die Tante die Hälfte vom Vermögen von Frau B neben den Großeltern väterlicherseits, die je ¼ erben.
Beispiel:
Die Tante mütterlicherseits von Frau B verstirbt und hinterlässt ein Kind. Der Erbanteil der Tante fällt an ihr Kind. Das Kind erbt die Hälfte, neben den Großeltern väterlicherseits. Hinterlässt die Tante zwei Kinder, erben der Vetter und die Kusine zu gleichen Teilen, wieder je 1/4 , neben den Großeltern väterlicherseits. (Hinterlässt die Tante von Frau B nur ein Kind, so erbt dieses die Hälfte vom Vermögen von Frau B. Hinterlässt die Tante zwei Kinder, so erben der Vetter und die Kusine von Frau B je ¼ ihres Vermögens.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erblasser-VerstorbenerRechtsinfos/ Erbrecht
Rechtsinfos/ Familienrecht