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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 7. Erbrecht des Staates und Dreißigster

Das Gesetz hat mit der sog. gesetzlichen Erbfolge eine Regelung getroffen, die sicherstellt, dass niemand ohne Erben stirbt. Es geht von dem Grundsatz aus, dass in erster Linie die Verwandten des Erblassers als seine Erben eintreten, und zwar in einer ganz bestimmten Reihenfolge. Sind weder ein überlebender Ehegatte, noch Verwandte vorhanden oder zu ermitteln, so wird der Staat gesetzlicher Erbe (vgl. § 1936 BGB). Es darf also nicht übersehen werden, dass beispielsweise nicht adoptierte Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt haben, genauso wenig zu den gesetzlichen Erben gehören wie nichteheliche Lebensgefährten. Sollen sie am Nachlass beteiligt werden, so muss der Erblasser dies in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen oder anderweitige entsprechende Regelungen treffen - z.B. durch Adoption oder Eheschließung. Der Fall, dass kein Ehegatte und keine Verwandten vorhanden sind, ist selten. Wahrscheinlicher und häufiger im Alltag ist der Fall, dass die Erben die Erbschaft aufgrund der Überschuldung ausgeschlagen haben und nun der Staat an die Stelle der Erben tritt.
Es wird das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt hatte, gesetzlicher Erbe. Es ist also nicht der ständige Aufenthaltsort (= Wohnsitz) des Erblassers entscheidend.
Der Staat als Erbe hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Erbe. Es bestehen dafür aber zwei Besonderheiten:

  • Der Staat ist sog. „Zwangserbe“, d.h. er kann weder auf das Erbe verzichten, noch davon ausgeschlossen werden, §§ 1942 II, 2346, 1938 BGB
  • Außerdem haftet der Staat nur beschränkt für die Nachlassschulden, § 2011 BGB, § 780 II ZPO

8. Der sog. Dreißigster

Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit seines Todes mit diesem in einem gemeinsamen Hausstand lebten und von ihm Unterhalt bezogen, haben gegen die Erben einen Anspruch auf den sog. Dreißigsten. Der Anspruch bezieht sich auf den Unterhalt für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall, § 1969 BGB. Die Höhe des Dreißigsten ist gleich der Höhe, die der Erblasser zu Lebzeiten gewährte, sowie auf die Erlaubnis, Wohnung und Haushaltsgegenstände weiter benutzen zu dürfen. Zu den Familienangehörigen zählen neben dem Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner, auch dessen weiteren Verwandten und der Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft , sowie seine Kinder, Stief- und Pflegekinder. Nicht zu den Familienangehörigen zählen das Pflege- und Hauspersonal.

Über den Dreißigsten hinaus, haben Familienangehörige, der Ehegatte und der eingetragenen Lebenspartner die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit dem Vermieter fortzuführen. Dazu müssen sie vor dem Tod des Erblassers mit diesem in einer Mietwohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ist die Wohnung beispielsweise dem überlebenden Ehegatten allein zu groß oder zu teuer, kann er innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Vermieter die Kündigung der Wohnung erklären, § 563 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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