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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 5. 3. Gütertrennung und Voraus der Ehegatten

Zwischen den Eheleuten besteht durch den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft oder durch ehevertragliche Vereinbarung der Güterstand der Gütertrennung. Die Gütertrennung ist dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Vermögensmassen der Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht völlig getrennt sind. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst; ausgenommen sind die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen.

Im Falle der Gütertrennung erhält der Ehegatte den gleichen Bruchteil wie jedes Kind, mindestens ¼ ungeachtet der Anzahl der Kinder: (1/2 neben einem Kind, 1/3 neben zwei Kindern, 1/4 neben drei und mehr Kindern), § 1931 I 1, IV. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erhält der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen (Erben 2. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses, § 1931 I 1.

Neben Verwandten der 3. Ordnung, d.h. neben den Großeltern des Erblassers gilt das gleiche wie bei der Gütergemeinschaft. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses, § 1931 I 1 BGB. Von der restlichen Hälfe erbt der überlebende Ehegatte alles, was an Kinder und Enkel verstorbener Großeltern fallen würde, § 1931 I 2 BGB. Wenn keine Großeltern vorhanden sind, fällt auch der gesamte übrige Erbteil (1/2) an den Ehegatten. Der Ehegatte erhält somit den gesamten Nachlass, § 1931 II. Weitere Verwandte der 3. Ordnung werden durch den überlebenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt für Verwandte der 4. und 5. Ordnung, § 1931 II BGB.

5.4. Der Voraus

Unabhängig vom Güterstand, aber nur als gesetzlicher (nicht als testamentarischer) Erbe erhält der Ehegatte vorweg als sogenannten "Voraus" die gemeinschaftlich genutzten Haushaltsgegenstände wie zum Beispiel Möbel, Geschirr, Bilder, Familienauto etc. und die Hochzeitsgeschenke, § 1932 BGB. Nicht zum Voraus gehören Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Das können sein: der Schmuck der Erblasserin oder der rein beruflich genutzte Wagen des Erblassers. Zum Voraus gehört weiterhin nicht: das Grundstückszubehör. Der Wert der Gegenstände ist unerheblich. So erhält der Ehegatte beispielsweise einen Anspruch auf den Voraus in Form von kostbaren Teppichen, teuren Möbeln und seltenen Kunstwerken . Der Voraus soll dazu dienen, dass der überlebende Ehegatte seinen bisherigen häuslichen Lebensstandart aufrechterhalten kann. Der überlebende Ehegatte erhält den Voraus, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 I 2 BGB. Entscheidend sind also die bisherigen Lebensverhältnisse der Eheleute.

Beispiel:
Der Ehemann von Frau O stirbt und hinterlässt neben verschiedenen Kunstgegenständen, Antiquitäten und Wertanlagen einen neuen Porsche. Dieser gehört zum Voraus, da der bisherige Lebensstandart der Eheleute O aufgrund des doppelten Einkommens des Paares als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist.

Beispiel:
Hinterlässt der Ehemann seiner Frau den Porsche, der praktisch die einzige Wertanlage der Eheleute darstellt, so gehört er nicht in den Voraus.

Neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung steht dem überlebenden Ehegatten der Voraus uneingeschränkt zu, § 1932 I 1 BGB.
Dieser erhält den Voraus aber nicht unmittelbar in Form von Gegenständen ausgehändigt. Er erhält lediglich einen Anspruch auf Übereignung dieser Gegenstände. Es handelt sich hier um ein gesetzliches Vorausvermächtnis, §§ 1932 II, 2174, 2150 BGB.
Wenn der Ehegatte nicht gesetzlich Erbe wird oder er das Erbe ausschläft, entfällt dieser Anspruch.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: §§1932, 2150, 2174 BGB

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