Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 5. 2. Gütergemeinschaft der Ehegatten
5.2. Die Gütergemeinschaft
Anstatt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten durch Ehevertrag, § 1415 BGB die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft unterbinden und die Gütergemeinschaft vereinbaren. Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrages grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird (= Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, welches während der Ehe von den beiden Ehegatten erwirtschaftet wird, § 1416 BGB. Getreu dem Motto: „meins ist deins und deins ist meins“, gehört den Ehegatten ein gemeinsames Vermögen.
Stirbt einer der Ehegatten, ist zu schauen, ob eine fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen ihnen vereinbart war.
5.2.1 Anteil am Gesamtgut fällt in die Erbmasse (§1482 BGB)
Das Gesetz von dem Regelfall aus, dass die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt grundsätzlich in den Nachlass, § 1482 S. 1 BGB. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beerbt.
5.2.2 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft hingegen muss in einem Ehevertrag vereinbart sein.. . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt nicht in den Nachlass und geht auf die gemeinsamen Kinder über (§ 1483 I 2, 3 BGB) mit denen die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird..
5.2.3 Erbrecht des Ehegatten
Im übrigen richtet sich das Erbrecht des Ehegatten nach $ 1931 I, II. Neben Verwandten der 2. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, § 1931 I 1 BGB. Dies gilt ebenfalls neben lebenden Grosseltern (Erben 3. Ordnung) des Erblassers. Auch hier erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Von der restlichen Hälfe erbt der überlebende Ehegatte den Anteil, welcher an Kinder und Enkel verstorbener Großeltern fallen würde, § 1931 I 2 BGB. Erst wenn die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits bereits vor dem Erbfall verstorben waren, fällt auch der gesamte übrige Erbteil (1/2) an den Ehegatten. Der Ehegatte erhält somit den gesamten Nachlass, § 1931 II. Neben Verwandten der 4. und 5. Ordnung erhält der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass, § 1931 II BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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