Einführung in die Zwangsverwaltung - 1. Teil: Anordnung und Einstellung
Einführung in die Zwangsverwaltung - 1. Teil: Anordnung und Einstellung
Einleitung
Neben der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und der Zwangsversteigerung, bietet die Zwangsverwaltung für den Gläubiger eine dritte Möglichkeit, in das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
Anders als bei der Zwangsversteigerung wird die Immobilie in diesem Fall jedoch nicht verwertet. Somit ist die Zwangsverwaltung das milderes Verfahren, denn es berührt die Substanz und das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück nicht. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt aus den Nutzungen. Allerdings wird dem Schuldner im Zuge des Zwangsverwaltungsverfahrens sowohl die Benutzungs- als auch die Verwaltungsbefugnis entzogen und an einen Zwangsverwalter übertragen.
1. Anordnung und Einstellung des Verfahrens
Das Zwangsverwaltungsverfahren ist grundsätzlich in den §§ 146 – 161 ZVG geregelt. Dabei sind die Vorschriften über die Zwangsversteigerung zum Teil auf die Zwangsverwaltung anwendbar. Dies gilt auch bei der Anordnung der Zwangsverwaltung, vgl. § 146 I ZVG. Der Gläubiger muss einen Antrag stellen, wobei die Prozess- und die Vollstreckungsvoraussetzungen wie bei der Zwangsversteigerung vorliegen müssen.
Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme. Allerdings ist der Umfang der Beschlagnahme weiter als bei der Zwangsversteigerung. Gemäß § 20 ZVG werden bei der Zwangsversteigerung vor allem das Grundstück und dessen Bestandteile sowie das Zubehör beschlagnahmt. Bei der Zwangsverwaltung werden auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ebenso wie Miet- und Pachtforderungen von der Beschlagnahme erfasst. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens, die Befriedigung des Gläubigers aus den Nutzungen zu erreichen.
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Objektes vollständig entzogen, § 148 II ZVG. Der Schuldner hat – anders als bei der Zwangsversteigerung – kein Verfügungsrecht mehr über die einzelnen Gegenstände, die der Zwangsverwaltung unterworfen sind.
Das Verfahren der Zwangsverwaltung kann grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden: beispielsweise dann, wenn der Gläubiger befriedigt wurde oder seinen Antrag zurücknimmt. Gründe für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens kennt das Gesetz hingegen nicht. Auch sind die Vorschriften über die Zwangsversteigerung hier nicht anwendbar, da Unterbrechungen der Zielrichtung der Zwangsverwaltung widersprechen würden. Daher ist die einstweilige Einstellung nur in Sonderfällen möglich.
(Beitrag wird fortgesetzt)
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Stand: 06/2009
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